Titel
Zwangsvoll
streckung
(Exekution,
Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruchs oder
einer sonstigen obrigkeitlichen
Verfügung. Die zwangsweise Aus- und
Durchführung von Richtersprüchen kommt sowohl im bürgerlichen
Rechtsstreit
(Zivilprozeß) als im
Strafverfahren in Betracht. Aber auch den Verwaltungsbehörden ist das
Recht eingeräumt,
ihre obrigkeitlichen
Anordnungen nötigen Falls im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution
) durchzusetzen.
Vor der Trennung der
Justiz und der
Verwaltung war die Verwaltungsexekution
von der richterlichen Zwangsvoll
streckung nicht streng geschieden.
Seitdem ist das
Verfahren bei der Zwangsvoll
streckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei der
Vollstreckung von
Strafurteilen
(Urteilsvollstreckung)
in den
Zivilprozeßordnungen,
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Exekutions-
, Subhastationsordnungen und in den Instruktionen der Vollstreckungsbeamten einerseits sowie in den Strafprozeßordnungen
und in den Verordnungen und Instruktionen über das Gefängniswesen (s. d.) anderseits genau geregelt worden. Die Verwaltungsexekution
aber ist in den neuern Verwaltungsgesetzen geordnet. Sie kommt namentlich auf dem Gebiet des Militärwesens, der Finanzverwaltung
und der Polizei zur Anwendung. Man bezeichnet die mit der Zwangsvoll
streckung betrauten Organe der Behörden als Vollstreckungsbeamte,
das Verfahren zum Zweck der Zwangsvoll
streckung als Vollstreckungsverfahren und das Stadium der Zwangsvollstreckung
, in welchem sich eine Angelegenheitbe findet,
als Exekution
sinstanz. Doch wird letztgedachter Ausdruck auch zur Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde gebraucht.
[Zwangsvollstreckung
im Zivilprozeß.]
Die deutsche Zivilprozeßordnung behandelt die Zwangsvollstreckung
in ihrem achten Buch (§ 644 ff.). Jede Zwangsvollstreckung
in bürgerlichen
Rechtssachen zur Geltendmachung und Verwirklichung von privatrechtlichen Ansprüchen setzt hiernach einen Vollstreckungstitel
voraus, welch letzterer in urkundliche Form gebracht sein muß. Die Zwangsvollstreckung
findet in erster Linie auf Grund rechtskräftiger Endurteile
statt. Es können aber auch noch nicht rechtskräftige Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden, z. B. Urteile, die im Urkunden- oder Wechselprozeß erlassen werden.
Die Zwangsvollstreckung
erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (»Vorstehende Ausfertigung wird
dem N. N. zum Zweck der Zwangsvollstreckung
erteilt«). Diese Vollstreckungsklausel ist der Ausfertigung des Urteils am Schluß
beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Außer auf Grund rechtskräftiger
oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Urteile findet die Zwangsvollstreckung
auch aus gerichtlichen Vergleichen, ferner aus Vollstreckungsbefehlen,
welche auf Grund eines Zahlungsbefehls erlassen werden (s. Mahnverfahren), sowie aus Urkunden statt, welche von einem deutschen
Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen
[* 3] seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
sind, insofern die betreffende Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und insofern sich der
Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterwarf.
Was die einzelnen Arten der Zwangsvollstreckung
anbetrifft, so richtet sich die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Grundstücke) nach der Landesgesetzgebung,
während die Zwangsvollstreckung
im übrigen reichsgesetzlich in einheitlicher Weise normiert ist. Die Pfändung (s. d.) einer beweglichen,
körperlichen Sache zum Zweck der Realisierung einer Geldforderung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher,
während die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andre Vermögensrechte zum Gegenstand haben, Sache des
Vollstreckungsgerichts sind.
Vollstreckungsgericht ist der Regel nach das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk jenes Grundstück gelegen ist. Hat der Schuldner nicht eine bestimmte Geldsumme zu leisten, welche durch Pfändung der Fahrnis oder durch Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen oder Pfändung (Beschlagnahme) von Außenständen des Schuldners beizutreiben ist, sondern hat derselbe eine bestimmte bewegliche Sache oder eine Mehrheit von beweglichen Sachen dem Gläubiger herauszugeben, so werden diese Sachen dem Schuldner, wenn er es zur Zwangsvollstreckung kommen läßt, durch den Gerichtsvollzieher einfach weggenommen.
Handelt es sich dagegen um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache, z. B. um die Räumung eines Wohnhauses, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen (zu exmittieren) und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (zu immittieren). Soll der Schuldner eine Handlung vornehmen, und ist dieselbe derartig, daß ihre Vornahme auch durch einen Dritten bewirkt werden kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster Instanz zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
Kann dagegen die Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist der Schuldner durch Geldstrafen bis zum Gesamtbetrag von 1500 Mk. oder durch Haftstrafen zur Vornahme jener Handlung anzuhalten. Handelt es sich jedoch um die Eingehung einer Ehe, so kommt die letztgedachte Bestimmung nicht zur Anwendung. In dem Fall einer Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens aber ist jener Zwang nur insoweit anwendbar, als die Landesgesetze die Erzwingung der Herstellung eines ehelichen Lebens überhaupt für zulässig erklären.
Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs soll diese Bestimmung (§ 774 der Zivilprozeßordnung) durch die Vorschrift ersetzt werden, daß, ebenso wie im Fall der Verurteilung, zur Eingehung einer Ehe, so auch im Fall der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens, der gerichtliche Zwang durch Geld- und Haftstrafen nicht zur Anwendung kommt. Handelt es sich ferner um die gerichtliche Zwangsvollstreckung eines Urteils, welches dem Verurteilten die Unterlassung einer Handlung auferlegt, ihm z. B. das Beziehen eines Grundstücks verbietet, so ist der Schuldner von dem erstinstanzlichen Prozeßgericht wegen etwaniger Zuwiderhandlungen gegen jenes Verbot zu einer Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder zu Haft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.
Das Maß der Gesamtstrafe soll jedoch zwei Jahre Haft nicht übersteigen. Auch kann der Gläubiger in solchen
Fällen die Feststellung seines rechtlichen Interesses durch Richtspruch im Weg der gerichtlichen Klage verlangen. Ist endlich
der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig
geworden ist. Unzulässig als Beitreibungsmittel für Geldforderungen ist der Personalarrest oder die Schuldhaft (s. Haft, S.
1003). Auch die Beschlagnahme des Arbeitslohns als Exekution
smittel ist in der Regel nicht gestattet (s.
Pfändung).
Bei der Verweigerung des Manifestations- oder Offenbarungseides (s. d.) seitens des insolventen Schuldners kann jedoch Haft bis
zu sechs Monaten eintreten. Reicht bei einer Zwangsvollstreckung der Erlös aus den Exekution
sgegenständen zur Befriedigung
sämtlicher Gläubiger nicht aus, so tritt ein gerichtliches Verteilungsverfahren ein. Auch die Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen durch zwangsweisen Verkauf (Subhastation) des »verholfenen« Grundstücks soll für das Deutsche Reich
[* 4] in einheitlicher
Weise geordnet werden.
Zunächst steht aber noch die Verschiedenartigkeit des Grund- und Hypothekenbuchwesens hindernd im Weg. Eine gemeinsame deutsche Grundbuchsordnung ist indessen bereits in der Vorbereitung begriffen. Das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien ist im wesentlichen folgendes: Der Gläubiger (Implorant) wird in das als Hilfsobjekt angegebene Grundstück eingewiesen (Immission) und seine Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen. Nach vorgängiger Taxation des Hilfsgegenstandes wird dann zu dessen öffentlicher ¶
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Versteigerung (Subhastation) geschritten, welch letztere zuvor in genügender Weise öffentlich bekannt zu machen ist. Nach Bezahlung des Kaufgeldes wird dem Ersteher das Kaufobjekt gerichtlich übereignet (Adjudikation). Der Erlös wird zur Berichtigung der Kosten zur Befriedigung der vor dem Imploranten eingetragenen Hypothekengläubiger und des Imploranten selbst verwendet. Der Überschuß, wenn ein solcher vorhanden, kommt dem Schuldner oder etwanigen nachfolgenden Hypothekengläubigern zu gute.
Statt der Subhastation kann auch eine Zwangsverwaltung des verholfenen Gutes zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers stattfinden (Sequestration). Die Zwangsvollstreckung in Immobilien ist Sache des zuständigen Amtsgerichts. Für den größten Teil des preußischen Staatsgebiets ist durch die Subhastationsordnung vom das Subhastationsverfahren in einheitlicher Weise geregelt. Diese Subhastationsordnung mit einem gleichzeitig erlassenen Gesetz, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, schließt sich an die Grundbuchsordnung vom an. Diese Gesetze gelten für die preußische Monarchie mit Ausnahme des Bezirks des Oberlandesgerichts Köln, [* 6] der vormals nassauischen und großherzoglich hessischen Gebietsteile, des Gebiets der Stadt Frankfurt [* 7] a. M. und des Herzogtums Lauenburg. [* 8]
Eine wichtige Neuerung im Subhastationswesen ist die Einführung des »geringsten Gebots« durch die preußische Subhastationsordnung. Diese Neuerung besteht darin, daß ohne Übernahme oder Befriedigung derjenigen Rechte, welche dem Rechte des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorangehen, der Verkauf des Grundstücks nicht erfolgen darf. Zu ebendiesem Zweck muß die Minimalgrenze der überhaupt zulässigen Gebote durch die Feststellung eines Mindestbetrags gezogen werden, der ausreichend ist, um alle dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Realrechte zu decken. »Das geringste Gebot« ist durch den Richter, nötigen Falls mit Hilfe eines Sachverständigen, festzustellen. Für Bayern [* 9] ist eine Subhastationsordnung vom für Elsaß-Lothringen [* 10] vom und für Sachsen [* 11] vom ergangen.
Vgl. Ausgaben der preußischen Subhastationsordnung von Jäckel (3. Aufl., Berl. 1886), Rudorff (das. 1883), Volkmar (das. 1883), Richter (das. 1887), Knorr (das. 1886), Peiser (das. 1888) u. a.; Wolff, Die Eintragung in das Grundbuch zur Vollstreckung einer Forderung (das. 1886);
zur bayrischen Subhastationsordnung die Erläuterungen von Ortenau (2. Aufl., Nördl. 1888), Völk (3. Aufl., das. 1882), Henle (das. 1886), Hellmann (Erlang. 1887);
Hoffmann, Sächsische Subhastationsordnung (Leipz. 1885).
[Zwangsvollstreckung in Strafsachen.]
Die deutsche Strafprozeßordnung handelt zwar im siebenten Buch (§ 481 ff.) vom Strafvollzug (Strafvollstreckung), allein sie behandelt den Gegenstand nicht in erschöpfender Weise, und ihre Bestimmungen beziehen sich nicht sowohl auf die Art und Weise als auf den Betrieb der Zwangsvollstreckung in Strafsachen. Ein allgemeines deutsches Strafvollstreckungsgesetz steht noch aus, wenn es auch in den Einzelstaaten nicht an Verordnungen und Instruktionen über die Strafvollstreckung und namentlich über das Gefängniswesen (s. d.) fehlt.
Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. Die Amtsanwalte sind bei der Strafvollstreckung nicht beteiligt. Die Landesjustizverwaltung hat die Befugnis, in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen die Strafvollstreckung den Amtsgerichten zu übertragen. Über die Vollstreckung der Todesstrafe ist im § 485 f. der Strafprozeßordnung bestimmt (s. Todesstrafe).
Behufs der Zwangsvollstreckung einer Freiheitsstrafe kann die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder sich verborgen hält. Zu ebendemselben Zweck ist auch der Erlaß eines Steckbriefs gestattet, wenn der Verbrecher flüchtig ist oder sich verborgen hält. Ein Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe tritt ein, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit oder in eine andre Krankheit verfällt, bei der von der Strafvollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen steht, oder wenn sich letzterer in einem körperlichen Zustand befindet, bei welchem eine sofortige Zwangsvollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich wäre.
Auf Antrag des Verurteilten kann ein Strafaufschub eintreten, wenn durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen; derselbe kann von einer Sicherheitsleistung oder von andern Bedingungen abhängig gemacht werden. Gegen eine ablehnende Entschließung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die vorgesetzten Behörden derselben gegeben.
Vermögensstrafen (Geldstrafe und Einziehung) werden nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vollstreckt. Dies gilt auch für die Beitreibung einer an den Verletzten zu zahlenden Buße. Einer landesherrlichen Bestätigung bedürfen die Strafurteile, auch die Todesurteile, nicht. Todesurteile sind jedoch erst dann zu vollstrecken, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch machen zu wollen. Das Recht der Begnadigung (s. d.) steht in denjenigen Strafsachen, in welchen das Reichsgericht in erster Instanz erkennt, dem Kaiser, im übrigen dem Landesherrn und in den Freien Städten dem Senat zu.
[Zwangsvollstreckung in Verwaltungssachen.]
Die zwangsweise Durchführung der von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ergehenden Anordnungen
(Verwaltungsexekution
) ist durch besondere Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Staaten geregelt. Insofern es sich dabei
um Geldleistungen handelt, namentlich um die Beitreibung öffentlicher Abgaben, ist den zuständigen Behörden das Recht der
zwangsweisen Beitreibung eingeräumt; so z. B. nach der preußischen Verordnung vom betreffend
das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, dem sächsischen Gesetz vom die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen
in Verwaltungssachen betreffend, dem württembergischen Gesetz über die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom
dem badischen Gesetz vom betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, etc.
Nur für die Subhastation von Grundstücken wird eine Mitwirkung der Gerichte gefordert. Handelt es sich
dagegen um eine persönliche Handlung oder Unterlassung, so kommen in dem Verwaltungszwangsverfahren folgende Exekution
smittel
vor:
1) Die Verwaltungsbehörde kann eine Handlung, wofern sie von einem Dritten ausgeführt werden kann, auf Kosten des Säumigen vornehmen lassen und die Kosten ¶