Zustellung
(Behändigung,
Insinuation), die
Übergabe eines Schriftstücks, namentlich die amtliche Mitteilung einer
Verfügung seitens der zuständigen Behörde und die
Beurkundung dieses
Aktes. Da im bürgerlichen
Prozeß Rechtsnachteile damit
verbunden sind, wenn ein
Termin oder eine
Frist nicht eingehalten wird, so kommt es hier auf die
Beobachtung
der gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung
besonders an (vgl.
Ladung). Derjenige, von welchem eine Zustellung
ausgeht, heißt im Sprachgebrauch
der deutschen
Zivilprozeßordnung »der betreibende Teil«. Je nachdem nun das
Gericht oder eine
Partei der betreibende
Teil ist, wird zwischen amtlicher und privater Zustellung
unterschieden.
Erstere tritt namentlich bei der
Vorladung von
Zeugen und
Sachverständigen ein, während sonst die Zustellungen
zumeist auf
Betreiben der einen an die andre
Partei erfolgen. Die Zustellung
erfolgt entweder durch den
Gerichtsvollzieher, oder durch die
Post,
oder von
»Anwalt zu
Anwalt«. Im letztern
Fall übermittelt einfach der
Anwalt der einen dem
Anwalt der andern
Partei die zu behändigende beglaubigte
Abschrift gegen einfachen
Empfangschein. Diese Form der Zustellung
setzt aber voraus, daß beide
Parteien durch
Anwalte vertreten, und daß die letztern über ebendiese Form der Zustellung
einverstanden sind. Die regelmäßigen
Zustellung
sformen sind die Zustellung
durch den
Gerichtsvollzieher und die Zustellung
durch die
Post. Im
Anwaltsprozeß
(vor den Kollegialgerichten) müssen die Zustellungen
durch die
Post immer durch Vermittelung des
Gerichtsvollziehers geschehen.
Im
Parteiprozeß (vor dem
Amtsgericht) kann auch der
Gerichtsschreiber die Zustellung
¶
mehr
vermitteln. Bei amtlichen Zustellungen
ist dies stets der Fall. Die Zustellung
kann in jeder Ortschaft geschehen, wo der Empfänger
(Insinuat) angetroffen wird. Hat er jedoch in dieser Ortschaft eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so darf er außerhalb
derselben die Annahme verweigern. Wird der Adressat in seiner Wohnung oder im Geschäftslokal nicht angetroffen,
so kann der Gerichtsvollzieher, resp. Postbote an andre Personen, namentlich an Familienangehörige, die Zustellung
vornehmen (Ersatzzustellung
).
Bei unbegründeter Weigerung der Annahme läßt er das Schriftstück einfach zurück. Öffentliche Zustellung
ist statthaft bei unbekanntem
Aufenthaltsort des Empfängers. Sie geschieht durch Anheften einer beglaubigten Abschrift an die Gerichtstafel und bei
Ladungen durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger und im Amtsblatt. Zustellung
im Ausland erfolgt im Weg des Ersuchens an die auswärtige
Behörde (Requisition). Über die Zustellung
wird vom Gerichtsvollzieher oder Postboten eine Zustellungsurkunde (nach Formular) aufgenommen
und zu den Akten gegeben. Eine zweite Ausfertigung erhält der Adressat mit dem zu behändigenden Schriftstück.
Vgl. Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 152 ff.