Züchtigung
(Castigatio), im allgemeinen die Zufügung eines Übels für ein
Vergehen behufs der Bestrafung und Besserung,
unterscheidet sich von der
Strafe (s. d.) im eigentlichen
Sinn dadurch, daß diese ein durch das Rechtsgesetz
wegen
Störung der Rechtsordnung zugefügtes Übel ist, während die Züchtigung
mehr auf die
Erziehung zum
Bessern hinzielt, also
Sache
der
Disziplin ist. Im engern
Sinn versteht man unter Züchtigung
(körperlicher Züchtigung) die Zufügung von
Peitschen-,
Stock- oder Rutenstreichen.
Das
Recht, jemand mit einer Züchtigung
zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre
Kinder zu; aber auch den
Erziehern,
Lehrern,
Dienst- und Lehrherren ist das
Recht
einer mäßigen Züchtigung
zuerkannt. Gegen den
Gebrauch der körperlichen Züchtigung
von
seiten des
Staats, einer früher überall üblichen Strafart
(Prügelstrafe), ist viel geschrieben und
gesprochen worden, und mit
Recht ist dieselbe, da sie das
Ehrgefühl des Bestraften ertötet und dessen moralisches
Bewußtsein
verschlechtert, anstatt es zu bessern, von der modernen Strafgesetzgebung und namentlich durch das deutsche
Strafgesetzbuch
beseitigt worden. Auch als Disziplinarstrafmittel für Gefängnisanstalten ist die
Prügelstrafe fast überall abgeschafft.