Züchtigung
(Castigatio), im allgemeinen die Zufügung eines Übels für ein Vergehen behufs der Bestrafung und Besserung, unterscheidet sich von der Strafe (s. d.) im eigentlichen Sinn dadurch, daß diese ein durch das Rechtsgesetz wegen Störung der Rechtsordnung zugefügtes Übel ist, während die Züchtigung mehr auf die Erziehung zum Bessern hinzielt, also Sache der Disziplin ist. Im engern Sinn versteht man unter Züchtigung (körperlicher Züchtigung) die Zufügung von Peitschen-, Stock- oder Rutenstreichen.
Das Recht, jemand mit einer Züchtigung zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu; aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Züchtigung zuerkannt. Gegen den Gebrauch der körperlichen Züchtigung von seiten des Staats, einer früher überall üblichen Strafart (Prügelstrafe), ist viel geschrieben und gesprochen worden, und mit Recht ist dieselbe, da sie das Ehrgefühl des Bestraften ertötet und dessen moralisches Bewußtsein verschlechtert, anstatt es zu bessern, von der modernen Strafgesetzgebung und namentlich durch das deutsche Strafgesetzbuch beseitigt worden. Auch als Disziplinarstrafmittel für Gefängnisanstalten ist die Prügelstrafe fast überall abgeschafft.