Zuchthaus,
ursprünglich Bezeichnung für polizeiliche Besserungsanstalten, in welchen die darin Detinierten »durch Zucht« gebessert werden sollten; jetzt Bezeichnung für diejenigen Strafanstalten, in welchen die schwerste Art der Freiheitsstrafe (Zuchthausstrafe) verbüßt wird. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist die Zuchthausstrafe eine lebenslängliche oder zeitige im Höchstbetrag von 15 Jahren, im Mindestbetrag von einem Jahr; ihre Dauer darf nur nach vollen Monaten bemessen werden.
Das Verhältnis der Zuchthausstrafe zur Gefängnisstrafe ist so bestimmt, daß achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen Gefängnisstrafe gleich zu achten ist. Die zu Zuchthaus Verurteilten sind zu den im Z. eingeführten Arbeiten anzuhalten; sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten, verwendet werden, doch müssen die Zuchthaussträflinge dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
Die Verurteilung zu einer solchen Strafe zieht die dauernde Unfähigkeit zum Dienst im deutschen Heer und in der kaiserlichen Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich, die Advokatur, die Anwaltschaft, das Notariat, den Geschwornen- und Schöffendienst mit inbegriffen. Das deutsche Strafgesetzbuch statuiert ferner für Zuchthaussträflinge die vorläufige Entlassung (Beurlaubungssystem), wenn sie drei Vierteile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben. Die Zuchthausstrafe, welche gegen Personen unter 18 Jahren keine Anwendung findet, kann sowohl für die ganze Dauer als für einen Teil der Strafzeit in Einzelhaft vollzogen werden; doch darf die letztere ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 3 Jahren nicht übersteigen. S. Gefängniswesen.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 14, 15 ff., 70, 73.