Zuchthaus
,
ursprünglich Bezeichnung für polizeiliche
Besserungsanstalten, in welchen die darin Detinierten »durch
Zucht« gebessert werden sollten; jetzt Bezeichnung für diejenigen
Strafanstalten, in welchen die schwerste
Art der
Freiheitsstrafe (Zuchthaus
strafe) verbüßt wird. Nach dem deutschen
Strafgesetzbuch ist die Zuchthaus
strafe eine lebenslängliche
oder zeitige im Höchstbetrag von 15
Jahren, im Mindestbetrag von einem Jahr; ihre Dauer darf nur nach vollen
Monaten bemessen
werden.
Das
Verhältnis der Zuchthaus
strafe zur
Gefängnisstrafe ist so bestimmt, daß achtmonatige Zuchthaus
strafe
einer einjährigen
Gefängnisstrafe gleich zu achten ist. Die zu Zuchthaus
Verurteilten sind zu den im Z. eingeführten
Arbeiten anzuhalten;
sie können auch zu
Arbeiten außerhalb der Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten
Arbeiten, verwendet werden, doch müssen die Zuchthaus
sträflinge dabei von freien Arbeitern getrennt gehalten
werden.
Die
Verurteilung zu einer solchen
Strafe zieht die dauernde Unfähigkeit zum
Dienst im deutschen
Heer und in der kaiserlichen
Marine sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nach sich, die
Advokatur, die Anwaltschaft, das
Notariat,
den
Geschwornen- und Schöffendienst mit inbegriffen. Das deutsche
Strafgesetzbuch statuiert ferner für Zuchthaus
sträflinge
die vorläufige Entlassung
(Beurlaubungssystem), wenn sie drei Vierteile, mindestens aber ein Jahr der ihnen auferlegten
Strafe
verbüßt, sich auch während dieser Zeit gut geführt haben. Die Zuchthaus
strafe, welche gegen
Personen unter 18
Jahren keine
Anwendung findet, kann sowohl für die ganze Dauer als für einen Teil der Strafzeit in
Einzelhaft vollzogen
werden; doch darf die letztere ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von 3
Jahren nicht übersteigen. S.
Gefängniswesen.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 14, 15 ff., 70, 73.