Zubehör
(Pertinenz), im juristischen
Sinn eine
Nebensache, welche, ohne
Bestandteil der Hauptsache zu sein, derselben
bleibend zu dienen bestimmt und in ein dieser Bestimmung entsprechendes äußeres
Verhältnis zur Hauptsache gebracht ist.
Derartige Zubehör
ungen (Pertinenzien,
Pertinenzen,
Res pertinentes) werden rechtlich als
Bestandteile der
Hauptsache behandelt, wie z. B. die
Schlüssel zu einem Gebäude. Die über die Hauptsache getroffenen rechtlichen
Verfügungen
erstrecken sich mit auf den Zubehör;
doch muß die Pertinenzqualität (Pertinenzeigenschaft) nötigen Falls nachgewiesen
werden, und zwar von demjenigen, welcher sie behauptet.
Das
gemeine Recht rechnet namentlich folgende
Sachen unter die
Pertinenzen eines
Grundstücks: bei Ländereien
die darauf befindlichen Gebäude, die vom
Boden noch nicht getrennten
Produkte, den zur
Befruchtung der
[* 2]
Grundstücke nötigen
Dünger,
Brücken,
[* 3]
Planken,
Pfähle, einzelne
Grundstücke, welche einen Teil des Ganzen ausmachen, das sogen. Gutsinventarium
und bei Gebäuden alles, was nicht ohne Zerstörung und
Auflösung davon getrennt werden kann, also die
sogen. erd-, wand-, band-
, mauer-,
niet- und nagelfesten
Sachen.