Zoll
oder
Maut (muta, mutaticum), im weitern
Sinne jede von
Personen oder Sachen
bei Überschreitung einer Grenzlinie
oder Benutzung eines Verkehrsmittels erhobene
Abgabe. Man sprach daher früher auch von
Brücken-,
Fluß-,
Strom- und Wegezöllen.
Im engern
Sinne versteht man jetzt unter Zoll
nur
Abgaben, die von Waren beim Überschreiten einer Zoll
grenze
(s. d.) von den Zoll
behörden (s. d.)
nach einem bestimmten Zoll
tarif (s. d.) erhoben werden. Der Zoll
unterscheidet
sich vom Geleit (s. d.) dadurch, daß er für die bewegten Waren, nicht für
die Transportmittel entrichtet wird.
Schon bei den Griechen und
Römern bestanden Zoll
stätten, die gewöhnlich verpachtet waren. Im Mittelalter
bildete sich das
Recht, Zoll
aufzuerlegen und die Abgabensätze zu bestimmen, zu einem Hoheitsrechte aus, das in
Deutschland
[* 2] dem
Kaiser zustand und von ihm an einzelne Reichsstände neu verliehen werden konnte. Außerdem beschwerten jedoch unzählige
ältere, aus Willkür der Wegebeherrscher entstandene Zoll
den Verkehr aufs äußerste. Man suchte
sich durch Zoll
kriege zu helfen, indem Zollstätten gebrochen oder Differentialzölle (s. d.)
zu Ungunsten der Gegner eingerichtet wurden; auch erwarben viele
Städte das
Stapelrecht (s. d.) zur Ausgleichung der sie bedrückenden
landesherrlichen Zoll
Ursprünglich hatten die Zoll einen rein fiskalischen Charakter. Im spätern Mittelalter
aber begann man vielfach, z. B. in
Venedig
[* 3] und
Florenz,
[* 4] bald auch in
Frankreich und England, handelspolit.
Zwecke, insbesondere Schutz der einheimischen
Industrie durch
Abwehr fremder Konkurrenz und Erschwerung der Ausfuhr der Rohstoffe
mit der Zoll
erhebung zu verbinden. So entstanden neben den Finanzzöllen (s. d.)
die sog. Schutzzölle (s. d.), und unter der Herrschaft
des
Merkantilsystems (s. d.) gelangten diese zu immer größerer
Bedeutung. Am strengsten brachte sie Colbert in den
Tarifen von 1664 und 1667 zur Anwendung, indem wenigstens ein großer
Teil des
Landes in ein einheitliches Zoll
gebiet ohne
Binnenzölle (s. d.) verwandelt, die Grenzzölle (s. d.)
bei der Einfuhr (s. d. und Einfuhrzoll
) und Ausfuhr (s. d.
und
Ausfuhrzölle) von Rohprodukten und Fabrikaten nach den merkantilistischen Grundsätzen bemessen
und die Durchfuhr (s. d. und Durchfuhrzölle) sowie der Niederlageverkehr (s.
Niederlagen) thunlichst begünstigt wurden.
Bald jedoch artete das Schutzzoll
system in
Frankreich wie in den meisten andern
Ländern, namentlich auch in England, in ein
Prohibitivsystem (s. d.) aus. Auch Getreide
[* 5] und andere notwendige Lebensmittel
wurden, obwohl sie nach der eigentlichen merkantilistischen
Theorie im Interesse der
Industrie frei bleiben
sollten, mit Schutzzöllen belegt, und in England 1815 sogar die Einfuhr von Weizen, sobald der Preis unter 80
Schill. für
den
Quarter stände, gänzlich verboten.
Die Getreidezölle (s. d.) gaben auch den
Anlaß zu der großen handelspolit. Reformbewegung (s.
Anti-Corn-Law-League)
in England, die mit dem
Siege des
Freihandels (s. d.) auch in der Praxis endigte, nachdem er in der
Theorie schon seit
Adam
Smith
das Übergewicht erhalten hatte. Ein reines Finanzzoll
system besteht übrigens bisher nur in England, dessen
Tarif nur wenige
zollpflichtige
Artikel, namentlich
Tabak,
[* 6]
Spirituosen,
Thee,
Wein,
Korinthen, Rosinen,
Kaffee, aufführt; doch
hat
das neue Markenschutzgesetz (s.
Markenschutz) einen protektionistischen Beigeschmack, und auch mit der im Juli 1897 erfolgten
Kündigung der Handelsverträge mit
Deutschland und
Belgien,
[* 7] wodurch den
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