Zivilliste
(Krondotation), die gesetzlich bestimmte
Summe, welche der
Landesherr zu seinem standesmäßigen Unterhalt,
namentlich auch zur Bestreitung seines Hofstaats, aus den Staatseinkünften jährlich bezieht. In der
Regel ist hiermit zugleich
eine
Dotation von
Schlössern und
Mobilien, besonders Kronkleinodien, verbunden. Die Verwendung der Zivilliste
muß,
insofern sie nicht mit bestimmten Verbindlichkeiten, z. B. mit der Verpflichtung zu Apanagezahlungen,
belastet ist, dem Ermessen des
Regenten überlassen bleiben, und es darf darüber keine Rechnungsablage gefordert werden.
Die Zivilliste
wird (so früher mehrfach üblich) entweder für jede
Finanzperiode neu, oder für die Dauer der
Regierung eines
Fürsten, oder für alle
Zeiten bestimmt. Bei dem letztern
Verfahren, welches in vielen konstitutionellen
Staaten
eingeführt ist, sind jedoch verfassungsmäßige Änderungen, insbesondere notwendig gewordene
Erhöhungen, nicht ausgeschlossen.
Die Zivilliste
fällt weder unter den
Gesichtspunkt einer
Besoldung noch unter den einer
Apanage. Die Trennung des Hofhaushalts von
den Staatsfinanzen ist notwendig, um
Klarheit in die öffentlichen Rechtsverhältnisse und
Ordnung in die
Staatsverwaltung zu
bringen.
Der
Name Zivilliste
stammt aus
England, obschon das
Wesen derselben, Trennung von
Staats- und Hofhaushalt, in manchen Kontinentalstaaten
früher und besser ausgebildet wurde als in
England. Hier wurde früher die für den
Bedarf des
Königs
und für die Zivilverwaltung aufgestellte
Liste, dann die vom
Parlament hierfür gewöhnlich auf Lebenszeit des
Regenten verwilligte
Summe Zivilliste
genannt. Hofhaushalt und Zivilverwaltung waren miteinander gemischt. Mit dem Regierungsantritt
der
Königin
Viktoria wurde für die Hofhaltung eine besondere
Summe mit der Bestimmung festgesetzt, daß eine vollständige
Trennung von der Zivilverwaltung eintrete.
Nun erst wurde eine volle
Ordnung im Finanzhaushalt mit entsprechender
Kontrolle des
Parlaments ermöglicht. In einigen
Ländern
liegt dem
Fürsten ob, den Unterhalt der selbständigen Mitglieder seiner
Familie aus seinem Privatvermögen (Schatullgut)
und der Zivilliste
zu bestreiten, in andern werden neben der Zivilliste noch besondere
Apanagen (s. d.) aus den
Staatseinnahmen
verwilligt. Die Zivilliste
beträgt (fremde
Währung in
Mark umgerechnet) in
Preußen
[* 2] 15,7 Mill. (1820: 7,7 Mill., 1858 erhöht um 1,5
Mill., 1868 um 3 Mill. und 1889 abermals um 3,5 Mill.), in
Bayern
[* 3] 4,2 Mill., Reichsverwesung 0,44 Mill.,
Apanagen 0,73 Mill.,
in
Sachsen
[* 4] 2,9 Mill. neben 392,036
Apanagen, in
Württemberg
[* 5] 1,8 Mill. nebst 279,332
Apanagen, in
Hessen
[* 6] (mit
Apanagen) 1,2 Mill., in
Baden
[* 7] (für das großherzogliche
Haus) 1,7 Mill., in
Braunschweig
[* 8] (für die Hofstaatskasse) 1,1 Mill.,
Sachsen-Weimar 930,000,
Sachsen-Meiningen 394,286,
Schwarzburg-Sondershausen 515,034,
Schwarzburg-Rudolstadt 291,817,
Sachsen-Koburg-Gotha
594,000, in
Österreich-Ungarn
[* 9] etwa 15,8 Mill. (9,3 Mill.
Gulden), in
Italien
[* 10] 12,6 Mill., in
England 8,4
Mill., dazu jetzt rund 4 Mill.
Apanagen, in
Spanien
[* 11] 7,5 Mill., in
Dänemark
[* 12] 1,13 Mill., dazu 250,000 für
Apanagen, in
Norwegen
[* 13] 0,6 Mill., in
Schweden 1,5 Mill., in
Belgien
[* 14] 3,6 Mill., in den
Niederlanden 2,1 Mill., in
Portugal 3,3 Mill., in
Griechenland
[* 15] 900,000, in
Serbien
[* 16] 960,000, in
Montenegro
[* 17] 200,000, in
Luxemburg 160,000, in Rußland 34,2 Mill., in
Japan
[* 18] 10,9 Mill. In
Frankreich war sie 1790 auf 25 Mill.
Frank festgesetzt worden; sie war unter
Ludwig
Philipp 12 Mill.
Frank. Vor 1870 wurde
der Gesamtaufwand des kaiserlichen
Hauses zu 40 Mill.
Fr. beziffert. Der
Präsident der französischen
Republik
bezieht 600,000
Fr.
Gehalt, 300,000
Fr. für
Repräsentation und
Reisen, ebensoviel noch für
Erhaltung der Gebäude und
Mobilien,
derjenige der
Vereinigten Staaten
[* 19]
¶
mehr
von Nordamerika [* 21] 40,000 Doll. (vor 1871 nur 25,000 Doll.), derjenige der Schweiz [* 22] 8000 Fr.