Zensoren
,
im alten
Rom
[* 2]
Name der zwei Beamten, die im J. 443
v. Chr. eingesetzt wurden, nachdem die Obliegenheiten und
Rechte derselben bisher von den
Königen und dann von den
Konsuln ausgeübt worden waren. Die Veranlassung
zur Einsetzung des
Amtes der Zensoren
, der
Zensur, war, daß durch ein
Gesetz des
Jahrs 445 gestattet worden war, statt der
Konsuln
Konsulartribunen an die
Spitze der
Regierung zu stellen und zu dieser
Würde auch
Plebejer zu wählen, und daß die
Patrizier
dasjenige, was den Zensoren
zugewiesen wurde, nicht zugleich in den
Besitz der
Plebejer gelangen lassen wollten.
Die Zensoren
wurden in der
Regel alle 5 Jahre gewählt, anfangs nur aus dem
Stande der
Patrizier, 351 aber gelangte zuerst ein
Plebejer
zu diesem
Amt, und 339 wurde durch ein
Gesetz des
Diktators
Publilius
Philo bestimmt, daß immer einer von beiden
Plebejer sein solle, worauf 131 zuerst der
Fall eintrat, daß beide
Plebejer waren. Zuerst bekleideten sie das
Amt von einer
Wahl zur andern 5 Jahre lang, aber schon 434 wurde ihre Amtsführung auf 18
Monate beschränkt, so daß also immer 3½ Jahre
ohne Zensoren
verliefen.
Ihr Hauptgeschäft und dasjenige, worauf sich wahrscheinlich ihre Wirksamkeit ursprünglich beschränkte, war die Schätzung (census) der Bürger nach Stand und Vermögen und die Einteilung derselben in Tribus und Centurien: sie hatten daher die Mitglieder des Senats zu bestimmen, die Ritter zu mustern, die Listen der Tribus und Centurien anzufertigen und nach Beendigung dieses Geschäfts das sogen. Lustrum (s. d.) abzuhalten, wobei das ganze Volk nach Ständen und Klassen gegliedert auf dem Marsfeld versammelt und durch besondere Opfer gesühnt wurde. An diese Abschätzung knüpfte sich eine Reihe wichtiger finanzieller und ökonomischer Geschäfte, insbesondere die Verpachtung der Zölle und der sonstigen Staatsgefälle, die Fürsorge für Bau und Instandhaltung der Tempel [* 3] und sonstigen öffentlichen Gebäude, der Straßen u. dgl., an. Von besonderer Bedeutung aber war die Aufsicht über die Sitten der Bürger, welche in ihrer Hand [* 4] lag, und welche sich über alles erstreckte, was der Wohlfahrt des Staats entgegen war oder die im Interesse des Staats zu fordernde bürgerliche Ehrenhaftigkeit beeinträchtigte, also z. B. schlechte Haltung vor dem Feind, Unbotmäßigkeit gegen Vorgesetzte, Mißbrauch der Amtsgewalt, falsches Zeugnis, Meineid, Verschleuderung des Vermögens, Luxus, Mißbrauch des hausherrlichen Rechts etc. Die Strafmittel, welche ihnen hierfür zu Gebote standen, bestanden hauptsächlich in öffentlicher Rüge (nota censoria), in Ausstoßung aus dem Senat, Entziehung des Ritterpferdes und Versetzung in die niedrigern städtischen Tribus oder unter die Ärarier, welche von allen Tribus ausgeschlossen waren und einen höhern Tribut zahlen mußten.
Dieses Strafgericht, welches sie wie ihre übrigen Befugnisse lediglich nach ihrer persönlichen Überzeugung ohne weitere
Verantwortlichkeit ausübten, war es vorzüglich, was den Zensoren
, meist gewesenen
Konsuln, in der
Blütezeit
der
Republik hohes Ansehen und bedeutenden Einfluß verlieh; es konnte daher auch niemand zweimal Zensor werden. Mit dem
Verfall der
Republik verfiel aber zugleich ihre Bedeutung. Wir finden daher, daß die
Zensur im letzten
Jahrhundert der
Republik
unregelmäßig wechselt und sogar längere Zeit, wie 86-70, ganz unbesetzt bleibt, daß mehrere Zensoren
nicht
dazu gelangen, das
Lustrum zu stande zu bringen, daß 58 ihre
Rügen und
Strafen durch ein
Gesetz des P.
Clodius von einem förmlichen
richterlichen
Verfahren abhängig gemacht werden, wodurch ihre Wirksamkeit, obgleich das
Gesetz 52 wieder aufgehoben ward,
wesentlich beschränkt wurde, und daß sodann in der Kaiserzeit nur noch ausnahmsweise Zensoren
vorkamen,
da die
Kaiser deren Befugnisse vermöge der ihnen verliehenen
Praefectura morum oder
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Censoria potestas ausübten. Der letzte Fall, wo die Zensur von Privaten bekleidet wird, findet 22 v. Chr. statt; nachher ist sie nur noch 47 n. Chr. vom Kaiser Claudius mit Gajus Vitellius zusammen und 72 von Vespasian und Titus übernommen worden. Eine ganz besondere und einzeln stehende Maßregel war es, daß der Kaiser Decius (249-251) den nachmaligen Kaiser Valerian zum Zweck der Sittenaufsicht als Zensor ohne Kollegen einsetzte.
Vgl. de Boor, Fasti censorii (Berl. 1873). -
Zensoren
nennt man auch bei einigen Banken, z. B. der französischen Bank, der österreichischen Nationalbank, die Mitglieder einer
besondern Bankbehörde, des sogen. Zensurkomitees, welches speziell das Diskontgeschäft
der Bank zu überwachen hat.