Zahlungsei
nstellung.
Zahlungsei
nstellung liegt dann vor, wenn ein Schuldner infolge eines
Mangels an bereiten
Mitteln aufgehört hat, die ihm obliegenden
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsei
nstellung ist einerseits von Bedeutung
für die Eröffnung des Konkursverfahrens, indem, wenn eine solche vorliegt, anzunehmen ist, daß eine
Zahlungsunfähigkeit
(s. d.), die allgemeine
Voraussetzung der Konkurseröffnung (s. d.), besteht. Andererseits kann die
Anfechtung (s. d.) darauf gestützt werden, daß die
angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungsei
nstellung oder in den letzten zehn
Tagen vor derselben erfolgt ist.
Damit eine Zahlungsei
nstellung im
Sinne des Gesetzes vorliegt, muß dieselbe eine allgemeine sein in dem
Sinne, daß erkennbar ist, es handle
sich nicht um eine bloße Zahlungsstockung und es solle nicht eine bestimmte einzelne
Zahlung unterbleiben,
es sei vielmehr eine
Erfüllung der bestehenden
Verbindlichkeiten unmöglich. Die Verweigerung einer einzigen
Zahlung kann eine
Zahlungsei
nstellung enthalten; es braucht dies aber nicht notwendig der Fall zu sein. Andererseits kann Zahlungseinstellung
vorliegen,
obgleich nachträglich noch
Zahlungen erfolgt sind. Die Zahlungsei
nstellung kann in einer Erklärung des Schuldners, daß er
Zahlungen nicht mehr leisten könne, aber auch in andern Umständen, z. B. Schließung
des
Geschäfts, ihren
Ausdruck finden. Die Zahlungsei
nstellung des
Acceptanten giebt nach Art. 29 der
Deutschen Wechselordnung zum Regreß auf
Sicherstellung gegen die
Vormänner
Anlaß (s. Wechselregreß).