Ist die Zeit der Zahlung kontraktlich oder gesetzlich im voraus festgestellt oder durch einen Richterspruch bestimmt,
so heißt sie Zahlungstermin.
Wer nicht zur bestimmten Zeit zahlt, befindet sich in
Verzug (mora solvendi)
und hat die nachteiligen
Folgen (Verzugszinsen etc.) zu tragen (s.
Verzug); wer nicht zur richtigen Zeit empfängt, fällt
in die
Folgen des Empfangsverzugs (mora accipiendi). Sind alle
Bedingungen vorhanden, bei deren
Existenz die Zahlung geschehen muß,
und ist der Zahlungstermin erschienen, so ist die
Schuld zahlbar oder fällig.
die Übergabe von Geld in bestimmter Summe oder von Geldsurrogaten (Papiergeld, Banknoten)
zu Eigentum. Die Zahlung kann wie jede Übergabe von Sachen verschiedene Rechtsgründe haben (Erfüllung einer Verbindlichkeit, Schenkung,
Begründung einer Verbindlichkeit, z. B. einer Darlehnsschuld). Der Effekt der Zahlung wird erreicht,
wenn der Zahlende Eigentümer der Geldstücke war, welche er gezahlt hat. War er nicht Eigentümer, so erwirbt der Empfänger
Eigentum und die Zahlung wird gültig, wenn der Empfänger in gutem Glauben empfing und ausgab oder das Empfangene mit seinem Gelde
vermischte, nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 371, Sächs. Gesetzb. §§. 296, 297 und nach Deutschem Bürgerl. Gesetz §. 295 schon, wenn er das
Geld oder das Geldsurrogat in gutem Glauben empfing, auch wenn die Geldstücke gestohlen oder unterschlagen
waren; nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 15, §§. 45‒47; Ⅰ, 11, §. 662; Ⅰ, 16, §§. 72, 73 und nach engl. Recht nur, sofern
er gegen Entgelt erwarb. Wußte der Empfänger, daß das Geld dem Zahlenden nicht gehöre und daß dieser
auch sonst zur Verfügung über die Geldstücke nicht befugt sei, so haftet er, wenn er die Geldstücke ausgegeben hat, dem
Eigentümer auf Ersatz; wenn sie sich bei ihm finden, auf Rückgabe.
Eine Zahlung mit ungültigem (z. B. verrufenem oder falschem) Gelde ist keine; die Wirkung der Zahlung tritt nicht ein, wenn
der Empfänger das ungültige Geld zurückgiebt. Hat der Empfänger aus Irrtum weniger erhalten, als gezahlt sein sollte, z. B.
einen Hundertmarkschein statt eines Fünfhundertmarkscheins, so gilt nur das wirklich Empfangene als gezahlt. Hat er umgekehrt
mehr erhalten, so haftet er auf Rückgabe; wenn er in gutem Glauben empfing, nur soweit er das Erhaltene
noch hat, oder bei Weitergabe, soweit er bereichert ist. Die Zahlung braucht nicht direkt zwischen den Personen zu erfolgen, für
welche die Wirkungen der Zahlung eintreten sollen; die Wirkungen treten auch ein, wenn infolge Auftrags, Anweisung (auch durch Postanweisung),
Checks (s. d.), trassierten Wechsels (s. d.)
für den Interessenten ein Dritter zahlt, wenn
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mehr
durch Ab- und Zuschreiben einer Girobank, oder wenn durch Skontration (s. d.) gezahlt wird. Wird gezahlt,
um eine Schuld zu tilgen, so treten die Regeln über Erfüllung (s. d.) ein. (S. auch Geldschuld.) Der Gläubiger braucht eine
Zahlung nur in der gesetzlichen Währung (s. d.) anzunehmen. ÜberTeilzahlung s. Abschlagszahlung. Hat der Schuldner
mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu zahlen, und die gezahlte Summe reicht zur Tilgung aller Schulden nicht aus, so darf
er bei der Zahlung erklären, welche Schuld er tilgen will.
Hat er solche Erklärung nicht abgegeben und erklärt der Gläubiger, das Gezahlte auf eine bestimmte Forderung annehmen zu
wollen, wobei sich der Schuldner beruhigt, so gilt diese Schuld als getilgt. Versagt auch dieses Auskunftsmittel,
so enthalten die verschiedenen Gesetze verschiedene Bestimmungen darüber, wie die Schuld anzurechnen sei (Alter der Schuld,
unsichere Schuld, größere Lästigkeit, im Zweifel pro rata; DeutschesBürgerl. Gesetzb. §. 366). Eine Zahlung a conto im
Kontokorrent (s. d.) wird auf alle Gegenposten angerechnet.
Der Schuldner darf bei der Zahlung Quittung, und wenn ein Schuldschein ausgestellt ist, dessen Rückgabe fordern,
so daß die Rückgabe des Schuldscheins oder die Rückgabe des kassierten Schuldscheins die Vermutung, die Schuld sei gezahlt,
begründet. Bei periodischen Leistungen begründet die Quittung über drei hintereinander fällig gewordene
Raten, nach dem SchweizerObligationenrecht Art. 103 schon die vorbehaltlose Quittung über eine Rate, nach dem Allg. Landr. Ⅰ,
16, §. 133, über zwei aufeinander folgende Raten, die Vermutung, daß die früher erhaltenen Raten getilgt worden seien.