Zahlung
,
die
Übergabe von
Geld in bestimmter
Summe oder von Geldsurrogaten (Papiergeld,
Banknoten)
zu Eigentum. Die Zahlung
kann wie jede
Übergabe von Sachen verschiedene Rechtsgründe haben
(Erfüllung einer
Verbindlichkeit, Schenkung,
Begründung einer
Verbindlichkeit, z. B. einer Darlehnsschuld). Der Effekt der Zahlung
wird erreicht,
wenn der Zahlende Eigentümer der Geldstücke war, welche er gezahlt hat. War er nicht Eigentümer, so erwirbt der Empfänger
Eigentum und die Zahlung
wird gültig, wenn der Empfänger in gutem
Glauben empfing und ausgab oder das Empfangene mit seinem
Gelde
vermischte, nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 371, Sächs. Gesetzb. §§. 296, 297 und nach Deutschem Bürgerl. Gesetz §. 295 schon, wenn er das Geld oder das Geldsurrogat in gutem Glauben empfing, auch wenn die Geldstücke gestohlen oder unterschlagen waren; nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 15, §§. 45‒47; Ⅰ, 11, §. 662; Ⅰ, 16, §§. 72, 73 und nach engl. Recht nur, sofern er gegen Entgelt erwarb. Wußte der Empfänger, daß das Geld dem Zahlenden nicht gehöre und daß dieser auch sonst zur Verfügung über die Geldstücke nicht befugt sei, so haftet er, wenn er die Geldstücke ausgegeben hat, dem Eigentümer auf Ersatz; wenn sie sich bei ihm finden, auf Rückgabe.
Zahlungsbefehl - Zählw

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Eine Zahlung
mit ungültigem (z. B. verrufenem oder falschem)
Gelde ist keine; die Wirkung der Zahlung
tritt nicht ein, wenn
der Empfänger das ungültige
Geld zurückgiebt. Hat der Empfänger aus
Irrtum weniger erhalten, als gezahlt sein sollte, z. B.
einen Hundertmarkschein statt eines Fünfhundertmarkscheins, so gilt nur das wirklich Empfangene als gezahlt. Hat er umgekehrt
mehr erhalten, so haftet er auf Rückgabe; wenn er in gutem
Glauben empfing, nur soweit er das Erhaltene
noch hat, oder bei Weitergabe, soweit er bereichert ist. Die Zahlung
braucht nicht direkt zwischen den
Personen zu erfolgen, für
welche die Wirkungen der Zahlung
eintreten sollen; die Wirkungen treten auch ein, wenn infolge
Auftrags,
Anweisung (auch durch Postanweisung),
Checks (s. d.), trassierten Wechsels (s. d.)
für den Interessenten ein Dritter zahlt, wenn
¶
mehr
durch Ab- und Zuschreiben einer Girobank, oder wenn durch Skontration (s. d.) gezahlt wird. Wird gezahlt,
um eine Schuld zu tilgen, so treten die Regeln über Erfüllung (s. d.) ein. (S. auch Geldschuld.) Der Gläubiger braucht eine
Zahlung
nur in der gesetzlichen Währung (s. d.) anzunehmen. Über Teilzahlung s. Abschlagszahlung. Hat der Schuldner
mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu zahlen, und die gezahlte Summe reicht zur Tilgung aller Schulden nicht aus, so darf
er bei der Zahlung
erklären, welche Schuld er tilgen will.
Hat er solche Erklärung nicht abgegeben und erklärt der Gläubiger, das Gezahlte auf eine bestimmte Forderung annehmen zu
wollen, wobei sich der Schuldner beruhigt, so gilt diese Schuld als getilgt. Versagt auch dieses Auskunftsmittel,
so enthalten die verschiedenen Gesetze verschiedene Bestimmungen darüber, wie die Schuld anzurechnen sei (Alter der Schuld,
unsichere Schuld, größere Lästigkeit, im Zweifel pro rata; Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 366). Eine Zahlung
a conto im
Kontokorrent (s. d.) wird auf alle Gegenposten angerechnet.
Der Schuldner darf bei der Zahlung
Quittung, und wenn ein Schuldschein ausgestellt ist, dessen Rückgabe fordern,
so daß die Rückgabe des Schuldscheins oder die Rückgabe des kassierten Schuldscheins die Vermutung, die Schuld sei gezahlt,
begründet. Bei periodischen Leistungen begründet die Quittung über drei hintereinander fällig gewordene
Raten, nach dem Schweizer Obligationenrecht Art. 103 schon die vorbehaltlose Quittung über eine Rate, nach dem Allg. Landr. Ⅰ,
16, §. 133, über zwei aufeinander folgende Raten, die Vermutung, daß die früher erhaltenen Raten getilgt worden seien.