Zahlung
(Solutio), die Entrichtung einer nach Betrag und Art (Quantität und Qualität) bestimmten Schuld, namentlich einer Geldschuld. Wenn nicht Abschlagszahlungen vorher ausgemacht sind, so kann der Gläubiger Annahme von Stück- oder Teilzahlungen verweigern. Eine Ausnahme hiervon ist nur im Wechselrecht statuiert, indem der Wechselgläubiger Teilzahlungen selbst dann nicht zurückweisen kann, wenn die Annahme des Wechsels auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.
Ist die Zeit der Zahlung
kontraktlich oder gesetzlich im voraus festgestellt oder durch einen Richterspruch bestimmt,
so heißt sie Zahlung
stermin.
Wer nicht zur bestimmten Zeit zahlt, befindet sich in
Verzug (mora solvendi)
und hat die nachteiligen
Folgen (Verzugszinsen etc.) zu tragen (s.
Verzug); wer nicht zur richtigen Zeit empfängt, fällt
in die
Folgen des Empfangsverzugs (mora accipiendi). Sind alle
Bedingungen vorhanden, bei deren
Existenz die Zahlung
geschehen muß,
und ist der Zahlung
stermin erschienen, so ist die
Schuld zahlbar oder fällig.
Der Zahlung
gleich geachtet wird die gerichtliche
Hinterlegung
(Deposition) der
Summe, wenn der
Gläubiger sich in
Mora accipiendi
befindet. Durch richtig erfolgte Zahlung
erlischt nicht allein die
Forderung selbst, sondern es enden auch alle ihrer
Sicherung
wegen accessorisch bestandenen Nebenrechte des
Gläubigers, also etwanige Verpfändungen,
Bürgschaften etc. Die in
einzelnen
Gesetzgebungen, z. B. der französischen
(Code civil, Art. 1244), begründete Befugnis des
Richters, dem
Schuldner
mäßige Zahlung
sfristen zu setzen, ist für das
Deutsche Reich
[* 2] durch das
Einführungsgesetz, zur
Zivilprozeßordnung (§ 14,
Ziff. 4) beseitigt.