Wochenbettkosten
3 Wörter, 42 Zeichen
Wochenbettkosten,
(Alimenten-, Deflorations-, Paternitäts-, Satisfaktionsklage), diejenige Klage, mit welcher eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbetts und der Taufe fordert, und mit der zugleich der Anspruch auf Alimente oder, wie es in dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) heißt, auf Gewährung »des notdürftigen Lebensunterhalts« bis zur Zurücklegung des 14. Lebensjahrs für das außereheliche Kind gegen dessen Erzeuger geltend gemacht wird.
Das kanonische Recht gab der unbescholtenen Geschwängerten außerdem gegen den Schwängerer auch noch einen Anspruch auf Ehelichung und Ausstattung (duc et dota), welchen die Praxis in ein Recht auf Ehelichung oder Ausstattung (Kranzgeld, Deflorationsgeld) verwandelte (duc aut dota). Die neuern Gesetze, und so namentlich das preußische Recht, kennen dagegen nur einen Entschädigungsanspruch der Geschwängerten, keinen Anspruch auf Ehelichung und auch den erstern nur im Fall einer Notzucht oder eines derselben gleichstehenden Verbrechens sowie bei der Schwängerung der öffentlich verlobten Braut des Schwängerers. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Mutter von dem Vater des unehelichen Kindes innerhalb der Grenzen [* 3] der Notdurft sowohl wegen der Kosten der Entbindung als wegen der Kosten des Unterhalts während der ersten sechs Wochen (Sechswochenkosten) nach der Geburt des Kindes Ersatz zu leisten.