Witwe
(Witfrau, Witib,
Vidua), eine
Frau, die ihren Ehemann durch den
Tod verloren hat. Sie behält den
Namen,
Rang und
Gerichtsstand ihres verstorbenen
Mannes, bis sie sich wieder verheiratet (»den Witwe
nstuhl verrückt«).
Nach gemeinem deutschen
Recht war die Witwe
zur Einhaltung eines
Trauerjahrs verpflichtet, innerhalb dessen
sie nicht zur anderweiten
Ehe schreiten durfte. Das
Reichsgesetz vom über die
Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung bestimmt, daß
Frauen erst nach
Ablauf
[* 2] des zehnten
Monats seit Beendigung der frühern
Ehe eine weitere
Ehe
schließen dürfen; doch ist
Dispensation zulässig, eine Bestimmung, welche auch in den
Entwurf eines
deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1241) übergegangen ist. Die vermögensrechtliche
Stellung der Witwe
und ihre Ansprüche
auf den
Nachlaß des verstorbenen Ehemanns sind partikularrechtlich in der verschiedenartigsten
Weise normiert (s.
Güterrecht der Ehegatten).
Die Witwen
der
Souveräne behalten
Wappen,
[* 3]
Prädikat und
Titel des
verstorbenen Gemahls und das
Recht, einen
eignen Hofstaat zu haben, stehen jedoch im
Rang der Gemahlin des regierenden
Herrn nach.