(Leibgedinge,
Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen
Recht eigentümliche Versorgung der
Witwe aus dem
Nachlaß
ihres verstorbenen Ehemanns (s.
Güterrecht der Ehegatten, S. 948).
Wittum
heißt namentlich auch die zum standesgemäßen Unterhalt
der
Witwe des Monarchen und der
Witwen von
Prinzen eines fürstlichen
Hauses zu gewährende
Dotation.
(Vidualitium), eine der überlebenden Ehefrau ohne Rücksicht auf ihr Eingebrachtes oder eine Mitgift neben der
etwaigen Erbgebühr von dem Ehemann ausgesetzte Witwenversorgung, welche sich in den deutschen Rechten
findet.
Diese Witwenversorgung besteht bald in der Überlassung einer Wohnung, bald in dem Nießbrauch an Grundstücken oder
Kapitalien, bald in der Bestellung von Geldrenten oder regelmäßig zu entrichtenden Naturalien.