Wittum
(Leibgedinge, Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen Recht eigentümliche Versorgung der Witwe aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Ehemanns (s. Güterrecht der Ehegatten, S. 948).
Wittum
heißt namentlich auch die zum standesgemäßen Unterhalt
der
Witwe des Monarchen und der
Witwen von
Prinzen eines fürstlichen
Hauses zu gewährende
Dotation.