Wilddiebstahl
(Wilddieberei), die Beeinträchtigung fremder
Jagd durch widerrechtliche Zueignung von jagdbaren
Tieren.
War das
Wild bereits im
Besitz des Jagdberechtigten oder sonst in das rechtmäßige
Eigentum eines andern übergegangen, befand
es sich z. B. in einem
Gehege, in einer Parkanlage, so liegt kein Wilddiebstahl
, sondern ein eigentlicher
Diebstahl
(s. d.) vor. Das deutsche
Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, welcher an
Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist,
die
Jagd ausübt, mit Gefängnis bis zu 3
Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 300 Mk. Während die strafrechtliche Verfolgung
überhaupt früher nur auf
Antrag des Jagdberechtigten eintrat, ist das Erfordernis des
Antrags durch die
Novelle zum
Strafgesetzbuch
(Gesetz vom auf den
Fall beschränkt, daß der Thäter ein Angehöriger des Jagdberechtigten
ist.
Auch ist in diesem Fall die Zurücknahme des Antrags zulässig. Als straferhöhendes Moment wird es bezeichnet, wenn dem Wild nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen [* 2] oder andern Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von mehreren begangen wird. Wird unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betrieben, so tritt ausschließlich Gefängnisstrafe und zwar von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ein; auch kann in diesem Fall auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Allgemein ist die Einziehung der Werkzeuge, [* 3] mit denen das Jagdvergehen verübt wurde, angeordnet, gleichviel, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Übrigens ist auch schon derjenige strafbar (Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen), welcher ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiet außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten Wegs, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 292-295, 368, Nr. 10; Österreichisches, § 174; Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesens (Berl. 1879).