Wiedereins
etzung
in
den
vorigen
Stand
(Restitution, lat.
Restitutio in integrum), Wiederherstellung eines
frühern Rechtszustandes;
im römischen und gemeinen
deutschen
Recht ein
Rechtsmittel, vermöge dessen der von einem
Rechtsnachteil Betroffene aus
Gründen
der
Billigkeit eine
Beseitigung jenes Rechtsnachteils und eine Wiederherstellung des verlornen Rechtszustandes
erwirken konnte.
Der Grundgedanke dieses Rechtsin
stituts war der, eine
Ausgleichung des strengen
Rechts mit der
Billigkeit
herbeizuführen.
Daher fand
Restitution namentlich dann statt, wenn
Handlungen oder Unterlassungen eines
Verletzten auf einen
Irrtum desselben
zurückzuführen, oder wenn
Zwang oder
Betrug den
also Geschädigten zu der
Handlung oder Unterlassung bestimmt hatten. Ebenso
war bei Unterlassungen die
Abwesenheit des Verletzten ein Restitutionsgrund. Am wichtigsten von allen
Gründen aber war die
Minderjährigkeit, indem das
Gesetz den
Schutz für Minderjährige auf
Gemeinden und kirchliche
Korporationen,
die
Praxis aber auch auf andre Bevormundete und auf andre juristische
Personen ausdehnte.
Die moderne
Gesetzgebung hat jedoch die Wiedereins
etzung als ein privatrechtliches
Rechtsmittel nicht beibehalten, wohl aber als
ein solches für den
Zivil- und
Strafprozeß, namentlich zur Beseitigung von Rechtsnachteilen, welche durch die unverschuldete
Versäumnis von
Fristen und
Terminen erwachsen sind. Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs kennt das
Institut der
Wiedereins
etzung nicht. Dagegen gibt die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 211 ff.) das
Rechtsmittel der Wiedereins
etzung gegen die unverschuldete
Versäumnis einer
Notfrist.
War eine Partei oder deren Bevollmächtigter durch höhere Gewalt, d. h. durch ein Naturereignis oder einen andern unabwendbaren Zufall, an der Einhaltung einer Notfrist, z. B. an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung, verhindert, so kann der Verletzte um Restitution nachsuchen. Das Rechtsmittel ist aber auch dann gegeben, wenn das Schriftstück, dessen Zustellung zur Wahrung der Notfrist erforderlich war, spätestens am dritten Tag vor Ablauf [* 2] dieser Notfrist dem Gerichtsvollzieher oder, wo die Zustellung durch Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, dem letztern zum Zweck der Zustellung übergeben ist.
In dem letztern
Fall muß der
Antrag auf Wiedereins
etzung innerhalb eines
Monats seit
Ablauf der versäumten
Notfrist gestellt
werden
, während außerdem hierzu eine
Frist (Restitutionsfrist) von zwei
Wochen von der Beseitigung des Hindernisses an läuft.
Im
Strafprozeß kann die Wiedereins
etzung gegen die Versäumung von
Fristen und
Terminen überhaupt stattfinden
, wofern unabwendbare
Zufälle
die
Versäumnis herbeiführten, also namentlich Naturereignisse oder der Umstand
, daß der Antragsteller
ohne sein Verschulden keine Kenntnis von einer
Zustellung erhielt. Das Gesuch um Wiedereins
etzung muß binnen einer
Woche nach Beseitigung
des Hindernisses, d. h. des
¶
mehr
Versäumnisgrundes, bei dem betreffenden Gericht angebracht werden. Mit dem Gesuch muß zugleich die versäumte Handlung nachgeholt werden.
Vgl. Deutsche [* 4] Strafprozeßordnung, § 44 ff.