Widerspruch,
in der Logik das Verhältnis zweier Urteile, deren jedes das andere dem Sinne nach aufhebt. So verhält sich die Bejahung und Verneinung desselben Prädikats von demselben Subjekt. Satz des Widerspruch heißt das logische Grundgesetz, wonach zwei Behauptungen, die in solchem Verhältnis zu einander stehen, nicht miteinander in einem logischen Zusammenhange bestehen, d. h. nicht beide wahr sein können.
Im Rechtsleben sind dem Widerspruch, wenn er von einer Partei erhoben wird, in verschiedenen Fällen verschiedene Wirkungen beigelegt. Im Urkundenprozeß (s. d.) vom Beklagten gegen den klägerischen Anspruch erhoben, hat er immer die Folge, daß dem verurteilten Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten ist (§. 562). Im Mahnverfahren (s. d.) hat der gegen den Zahlungsbefehl bis zum Erlaß des Vollstreckungsbefehls erhobene Widerspruch die Wirkung, daß der Zahlungsbefehl außer Kraft tritt (§. 634). Von einem Dritten, welcher an dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht behauptet, ist die Widerspruchklage zu erheben (§. 690). Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, und gegen die einstweilige Verfügung findet ein Widerspruch mit gesetzlich geordnetem Verfahren statt (§. 804).