Widerruf
,
s.
Abbitte. - Für letztwillige
Verfügungen ist dem geltenden
Rechte neben der förmlichen Aufhebung (s. Letztwillige
Verfügung) und abgesehen von der Erleichterung der Form für die Beseitigung von Vermächtnisanordnungen,
noch ein einfacher Widerruf
bekannt durch Vernichtung der Urschrift der Testamentsurkunde oder solche
Veränderungen an derselben,
durch welche der Wille der Aufhebung einer schriftlichen Willenserklärung ausgedrückt zu werden pflegt. So auch das Deutsche
[* 2] Bürgerl.
Gesetzb. §. 2255. Das
Badische
Landrecht hat im
Satz 1038 a eine besondere Vorschrift, welche verneint,
daß ein Widerruf
vorliegt, falls die
Urkunde nur eingerissen oder eingeschnitten ist. Einige
Rechte, welche die letztwillige
Verfügung
in amtliche Verwahrung nehmen lassen, kennen auch den Widerruf
durch Rücknahme der
Urkunde aus der amtlichen Verwahrung, z. B.
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 565 - 571; Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2215;
Bayrisches Landr. III,
4, §. 2, und Bayr. Notariatsgesetz vom während nach dem Gemeinen
Rechte in einer solchen Rücknahme ein Widerruf
nicht
gefunden wird. Das Deutsche
Bürgerl. Gesetzb. §. 2256 schließt sich den ersterwähnten
Rechten an.