Widerruf
(Revocatio), die
Erklärung, daß man von einer bestimmten vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage,
Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere
Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern
Beweggründen gethan wird; ein ausdrücklicher, wenn er in
klaren, bestimmten
Worten, ein stillschweigender, wenn er durch
Handlungen erfolgt, aus denen auf dem Weg notwendiger Schlußfolgerung
der Widerruf
angenommen werden muß.
Bei zweiseitigen
Rechtsgeschäften ist ein einseitiger Widerruf
in der
Regel wirkungslos, da zu der Aufhebung
eines
Vertrags regelmäßig die Übereinstimmung beider Teile erfordert wird. Eine
Vollmacht, ein Auftrag kann zwar zu jeder
Zeit gültig widerrufen
werden; doch muß zuvor der Beauftragte, der
Bevollmächtigte wegen aller
Kosten, die er infolge des
Mandats bestritten hat, von dem widerruf
enden Auftraggeber entschädigt werden.
Beim Eheverspruch findet
der einseitige Widerruf
(repudium) nur aus gewissen, im
Gesetz bestimmten
Ursachen statt, die der andre Teil verschuldet hat. Der
zwangsweise Widerruf
einer
Beleidigung, auf welchen nach älterm
Strafrecht neben der
Abbitte erkannt werden konnte, ist von der neuern
Strafgesetzgebung nicht beibehalten worden.