Widerklage
(Reconventio), diejenige
Klage, welche in einem bürgerlichen
Rechtsstreit der Beklagte gegen den Kläger
vor demselben
Gericht und in dem nämlichen
Verfahren erhebt. In diesem neuen
Prozeß ist der ursprüngliche
Beklagte nunmehr Kläger (Widerkläger), der ursprüngliche Kläger aber Beklagter (Widerbeklagter). A hat mich z. B.
wegen 1000 Mk.
Kaufgeld verklagt; ich gestehe die
Klage zwar zu, mache aber einredeweise geltend, daß A mir 1200
Mk. aus einem
Darlehen schuldet, und fordere nun meinerseits von
A den Überschuß im Weg der Widerklage.
Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung
kann der Beklagte einen Anspruch bei dem
Gericht der
Klage widerklagend
geltend machen, wenn dieser Anspruch entweder mit dem
in der
Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht; sei
es, daß er in Ansehung des Entstehungsgrundes, sei es, daß er durch einen Einfluß auf die rechtliche
Beurteilung mit dem geklagten Anspruch oder mit den
Einreden oder
Dupliken zusammenhängt, welche der Beklagte dem Klaganspruch
entgegensetzt.
Die Widerklage
wird in der mündlichen
Verhandlung erhoben. Sie kann bis zum
Schluß der mündlichen
Verhandlung, in welcher das
Urteil
ergeht, angestrengt werden. Man spricht von einem
Gerichtsstand der Widerklage
(Forum
[* 2] reconventionis) insofern,
als die Widerklage
vor dem
Gericht der
Haupt- oder Vorklage erhoben werden kann, auch wenn dieses
Gericht für die in der Form einer
Widerklage
erhobene
Klage an und für sich nicht zuständig sein würde.
Vgl. Deutsche
[* 3]
Zivilprozeßordnung, § 33, 251, 253, 136. Im
Strafprozeß spricht man von einer Widerklage
mit Rücksicht auf die Vorschrift der deutschen Strafprozeßordnung
(§ 198, 232), wonach wechselseitige
Beleidigungen und nur auf
Antrag zu verfolgende
Körperverletzungen in einem und demselben
Verfahren zu erledigen sind.
Hat daher der eine Teil Antrag auf Strafverfolgung gestellt, so muß der andre Teil bei Verlust seines Rechts den Antrag auf Strafverfolgung auch seinerseits spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz stellen. Er ist dazu aber auch noch berechtigt, wenn für ihn zu eben diesem Zeitpunkt die sonst gesetzte dreimonatige Antragsfrist bereits abgelaufen sein sollte.