Titel
Wette
(Sponsio), die bei einer Meinungsverschiedenheit getroffene Übereinkunft, wonach diejenige
Partei, deren Behauptung
sich als unrichtig erweisen wird, eine bestimmte
Sache oder Geldsumme verwirkt haben soll. Der Unterschied zwischen
Wette
und
Spiel liegt in dem Vertragsmotiv der erstern, indem derjenige, dessen
Ansicht sich als die richtige herausstellt, gewissermaßen
eine Belohnung dafür erhalten soll; ein Unterschied, der besonders da von Wichtigkeit ist, wo der gemeinrechtliche
Grundsatz
gilt, daß aus einem
Spiel nicht geklagt werden kann, während der
Vertrag einer Wette
klagbar ist. Der
Entwurf
eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 664) versagt der Wette
, welche er dem
Spiel gleichstellt, die
Anerkennung als einer
klagbaren Verpflichtung. Doch kann das auf
Grund eines
Spiels oder einer Wette.
Geleistete nicht zurückgefordert
werden. - Bei
Pferderennen sind Wetten
schon lange üblich und ein Unterstützungsmittel der Rennen, bez.
der Unterhaltung der Rennställe.
Denn die Unkosten der letztern sind bei weitem höher als die
Summe aller im günstigsten
Fall zu gewinnenden
Preise; somit
würden zum
Schaden der gesamten
Pferdezucht
[* 3] eines
Landes die Rennen bald aufhören, wenn sie nicht durch diese systematischen
Wetten
einen prozentartigen Zuschuß erhielten. Die Wetten
verallgemeinern außerdem durch das
Interesse,
das der Wettende
an seinem
Geld hat, auch das
Interesse am
Sport überhaupt. Zwei
Arten von bei uns gebräuchlichen Wetten
sind
zu unterscheiden:
1)
Beim
Bookmaker. Derselbe ruft öffentlich seine Wetten
und die odds aus, welche er gegen oder für (»auf«)
die am Rennen teilnehmenden
Pferde
[* 4] legt, z. B. 3:1 gegen Vándor, d. h. er legt dem, der die Wette
annimmt
(dem »Nehmenden«),
dreifaches
Geld gegen Vándor als
Gewinner und zahlt, wenn Vándor siegt, z. B. 300
Mk. aus, während er
nur 100 Mk. bekommt, wenn Vándor nicht siegt. Oder umgekehrt, er ruft: 10:1 auf Kincsem. In
diesem
Fall ist der bookmaker der Nehmer; gewinnt Kincsem, so zahlt er bloß 100 Mk., verliert sie,
so bekommt er 1000 Mk. Even money wettet
man, wenn beide
Partner gleiches
Geld setzen. Bei diesen Wetten
weiß man die
Höhe
des zu gewinnenden Betrags also schon vorher.
Beim 2)
Totalisator weiß man dies nicht.
Die Gewinnsumme kann erst festgestellt werden, nachdem der Sieger bekannt geworden. Dann addiert man alle Einlagen und dividiert durch die Anzahl der auf den Sieger gemachten Einsätze. Sind z. B. auf fünf Pferde in Summa 400 Mk. gesetzt worden, auf eins derselben, welches z. B. gewinnt, 20 Einlagen à 5 Mk., so dividiert man mit 20 in 400, und jeder Satz von 5 Mk. erhält folglich deren 20 ausgezahlt. Bevor jedoch dividiert wird, kommen von der Gesamtsumme 5 Proz. zum Abzug zu gunsten des Unternehmens, also bei unserm Beispiel 20 Mk. Zur Verteilung kämen dann bloß noch 380 Mk. Von diesen fällt ebenfalls jede Summe, die, dividiert, einen Bruch ergeben würde, der Totalisatorkasse zu. Die Chancen für letztere wie für den Gewinner, der manchmal selbst weniger als seine Einlage zurückgewinnen kann, sind also sehr verschieden.
Jedenfalls fließt das dem
Totalisator zugehende
Geld dem ganzen Rennunternehmen zu, wofern der Rennstall
eben den
Totalisator hält, und ist beim Wetten
am
Totalisator der Wettende vor
Betrug und
Unterschlagung des Einsatzes sichergestellt,
während dies bei Wetten mit den bookmakers, die meist Privatleute sind und übrigens auch noch während des Rennens bis
zum letzten
Augenblick Wetten annehmen, keineswegs immer der
Fall ist. 1871 in
Deutschland
[* 5] eingeführt,
ward der
Totalisator 1880 unter staatsanwaltliche
Anklage gestellt, indem an die verschiedenen Rennvorstände der
Bescheid erging,
»daß das Setzen am
Totalisator als
Hasardspiel zu betrachten sei«. In
England und andern
Ländern besteht der
Totalisator unbeanstandet
weiter. Als
Instrument betrachtet, ist der
Totalisator ein mechanischer
Zählapparat, der mit der Genauigkeit
und
Schnelligkeit einer
Rechenmaschine addiert, dividiert,
Summen und
Quotienten angibt, und dessen man sich nach englischem
Vorgang aus fast allen größern Rennplätzen des
Kontinents bediente, um Wetten des
Publikums in größerer Anzahl abzuschließen.
In der altdeutschen Rechtssprache bedeutet Wette. (Gewette) s. v. w. Buße, Strafe (daher einem etwas »wett machen«, s. v. w. vergelten), auch Pfand, Unterpfand und endlich auch s. v. w. Eheverspruch, daher wetten, s. v. w. heiraten.