Wettbewerb
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unlauterer, s. Unlauterer Wettbewerb. ^[= Im Gegensatze zum Rechte Frankreichs, Belgiens, Italiens, Großbritanniens und der Vereinigten ...]
Seite 67.1027 Supplement
Wettbewerb
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unlauterer, s. Unlauterer Wettbewerb. ^[= Im Gegensatze zum Rechte Frankreichs, Belgiens, Italiens, Großbritanniens und der Vereinigten ...]
Wettbewerb. Im Gegensatze zum Rechte Frankreichs, Belgiens, Italiens, [* 4] Großbritanniens und der Vereinigten Staaten [* 5] hat sich das Deutsche Reich [* 6] principiell nicht mit einer allgemeinen privatrechtlichen Norm zur Bekämpfung des begnügt, sondern neben dem Satze des Bürgerl. Gesetzb. (§. 826), daß, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, schadenersatzpflichtig ist (s. Arglist), einige Hauptarten des durch in Kraft [* 7] getretenes Reichsgesetz vom geordnet, welches zugleich auch das Betriebsgeheimnis (s. d.) und das Geschäftsgeheimnis (s. d.) unter erhöhten Schutz stellt.
Das Gesetz betrifft 1) den Firmen- und Namenmißbrauch: wer die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit der besondern Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer rechtmäßig bedient, kann auf Schadenersatz und Unterlassung belangt werden.
2) Den gleichen Nachteilen und bei bewußter Unwahrheit des Behaupteten auf Antrag auch einer Geldstrafe bis zu 1000 M. oder Gefängnis bis zu 1 Jahr unterliegt die zu Zwecken des Wettbewerbs geschehende Aufstellung oder Verbreitung unwahrer Behauptungen über das Erwerbsgeschäft eines andern (Herabsetzung des Konkurrenten; Betriebs- und Kreditschädigung; Anschwärzung, dénigremnent).
3) Bei Reklameschwindel (unrichtigen Angaben über Bezugsquellen u. s. w., welche geeignet sind, den Anschein eines besondern günstigen Angebots hervorzurufen) kann Unterlassung und, wenn der Verbreiter die Unrichtigkeit kennen mußte, auch Schadenersatz, ja, wenn die Angaben wissentlich unwahr und zur Irreführung geeignet waren, sogar Strafe (bis 1500 M., bei Rückfall daneben oder statt dessen Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten) verlangt werden.
4) Gegen Quantitätsverschleierungen, d. h. dagegen, daß man bei Waren (wie Garn), welche das Publikum in kleinen Abteilungen (Gebinden, Lagen, Strähnen) zu kaufen pflegt, stillschweigend das Gewicht der Waren verringert und durch den dann möglichen niedrigern Preis den Anschein erweckt, als verkaufe man billiger, wendet sich die Ermächtigung des Bundesrats, bestimmte Einheiten der Zahl, Länge und des Gewichts vorzuschreiben (Zuwiderhandlung mit Geld bis 150 M. oder Haft bedroht). Außer bei Nr. 4 findet Bestrafung nur auf Antrag statt und ist deren Herbeiführung auch durch Privatklage möglich. Statt Schadenersatz kann Buße (s. d.) verlangt werden. Auch in Österreich, [* 8] Ungarn [* 9] und der Schweiz [* 10] hat man den Weg der Specialgesetzgebung eingeschlagen; in Österreich schon durch die Gewerbenovelle vom (bezüglich Namensmißbrauchs) und dann durch Gesetz vom über die Ausverkäufe. - In Frankreich gewähren die Gerichte eine Klage wegen concurrence déloyale auf Unterlassung und Schadenersatz aus dem ganz allgemein gehaltenen Art. 1382 des Code civil: «Tout fait quelconque de l'homme qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé à le réparer». - Ausgaben des Gesetzes vom von Aßmann, Bachem-Roeren, Fuld, Grünwald, Hauß, Höinghaus, Kahn, Lobe, Meyer, Müller, Osterrieth, Schmied, Schweiger, Stephan erschienen 1896.