Were
,
s. Gewere.
Were
3 Wörter, 17 Zeichen
Were,
s. Gewere.
were
(Gewehre, Gewäre, Gewähre, Were, Warandia, v. althochd. Werjan, »bekleiden«),
in der ältern deutschen Rechtssprache der Schutz, welchen der Richter jemand in Beziehung auf Sachen gewährte,
oder das von dem Richter geschützte Besitzverhältnis einer Person zu einer Sache. In Bezug auf den Richter, welcher den Schutz
gewährte, unterschied man besonders zwei Arten der Gewere
, die Gewere nach Volksrecht, d. h. diejenige, welche in den Volksgerichten,
und die Gewere
nach Hof- oder Lehnrecht, d. h. diejenige, welche in den Hof- oder Lehnsgerichten geschützt
wurde.
Letztere nannte man auch die unvollkommene Gewere
, weil sie in den Volksgerichten nicht geschützt wurde. In einem
weitern Sinn bezeichnete Gewere
jedes dingliche Recht an einer Sache sowie auch oft nur die Unmittelbarkeit des richterlichen Schutzes
für das Verhältnis einer Person zu einer Sache. Es wird diese Verschiedenheit der Bedeutung in den ältern
Rechtsquellen häufig durch bestimmte Beiwörter hervorgehoben. So wird unterschieden die ledigliche, hebende, gemeine Gewere
, worunter
man den bloßen Besitz versteht, von der echten, eigentlichen, vollkommenen oder Eigensgewere
, rechten Gewere, unter welcher das
Eigentum oder das vollkommenste dingliche Recht begriffen wird.
Unter der raublichen Gewere
,
deren Gegensatz die unbescholtene Gewere
bildete, verstand man diejenige, welche sich auf kein Recht stützte
und daher auch von dem Richter nicht geschützt wurde. Die außer dem Eigentum vorkommenden Gewerrechte wurden z. B. durch
folgende Formeln unterschieden: Nutz und Gewere
, Gewere des Erben, Gewere
zu Leibgedinge, Gewere
zu rechter Vormundschaft,
unter welch letzterer insbesondere das persönliche Recht des Ehemanns an dem Vermögen seiner Ehefrau verstanden wurde.
Die rechte Gewere
bezog sich auf die gerichtliche Auflassung und wurde nach erfolgter Investitur durch einen Jahr und Tag fortgesetzten
Besitz erworben. Sie hatte die besondere Wirkung, daß sie denjenigen, welcher gehörig investiert worden
war, gegen die Ansprüche dritter Personen auf die Sache sicherstellte und also ein Erlöschen der Klagen derselben herbeiführte.
Mit dem Eindringen des römischen Rechts in Deutschland
[* 3] ist das deutschrechtliche Institut der Gewere
verschwunden.
Vgl. Albrecht,
Die Gewere
als Grundlage des ältern deutschen Sachenrechts (Königsb. 1828);
Heusler, Die Gewere
(Weim. 1837).