Wegefronen
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s. Fronen ^[= (von "Fron", s. d.; Frondienste, Fronden, Herrendienste, Hofdienste, auch Bauerndienste, ...] und Wegerecht.
Wegefronen
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Wegefronen,
s. Fronen ^[= (von "Fron", s. d.; Frondienste, Fronden, Herrendienste, Hofdienste, auch Bauerndienste, ...] und Wegerecht.
(von »Fron«, s. d.; Frondienste, Fronden, Herrendienste, Hofdienste, auch Bauerndienste, Scharwerke, Robote), im weitern Sinn persönliche Dienstleistungen, welche Besitzer bestimmter Liegenschaften oder Bewohner eines bestimmten Bezirks zum Vorteil eines Dritten entweder ohne allen Lohn oder doch gegen eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu leisten rechtlich verpflichtet sind. Dahin gehören die Landfolge, Gemeindedienste und Dienste [* 4] an den Schutz- (Vogtei-) oder Grund-(Guts-, Leib-) Herrn. Im eigentlichen Sinn aber versteht man unter Fronen nur die zuletzt erwähnten Dienste, nämlich die persönlichen Dienstleistungen, welche dem Besitzer eines Bauernguts als Reallast obliegen.
Die Fronen unterscheiden sich von den durch den gewöhnlichen Dienst- oder Dienstverdingungsvertrag übernommenen Dienstleistungen vornehmlich dadurch, daß die Verpflichtung dazu nicht in derselben Weise, wie bei diesen, aus einem Vertrag, den man freiwillig eingegangen ist, sondern entweder unmittelbar aus dem staatsbürgerlichen oder gemeindebürgerlichen Wesen, oder aus einem Vogtei- oder Grundherrlichkeits- oder Leibherrlichkeitsverhältnis abzuleiten ist.
Denn wenn sie auch zum Teil ursprünglich auf einem Dienstvertrag beruhen mögen, insofern sie statt des Kaufgeldes oder eines Teils desselben für Überlassung des Eigentums und Nutzungsrechts an einem Grundstück versprochen wurden, so werden sie doch später nicht mehr vermöge jenes Dienstvertrags, sondern als eine an dem Grund und Boden haftende Reallast und daher von jedem nachfolgenden Besitzer des letztern gefordert. Es ist sehr schwierig, alle und Dienste unter einen Gesamtbegriff zu bringen, da sie hinsichtlich ihres Ursprungs, ihres Rechtstitels und ihres Objekts so sehr verschieden sind.
Das gemeinsame Merkmal aber haben sie, daß sie Dienstleistungen sind, die auf einer dauernden, nicht durch Leistung eines oder mehrerer Dienste zu erledigenden Verpflichtung beruhen. In den meisten Ländern sind die Fronen gegenwärtig abgeschafft und zwar entweder infolge Ablösung oder durch gesetzliche Aufhebung ohne Entgelt. Die frühern sogen. Staatsfronen oder Landesfronen (Landwehr, Heerfolge, Kriegsfuhren etc.) haben den Charakter unfreier Lasten verloren und sind durch Gesetz geregelte allgemeine Bürgerpflichten geworden (s. Kriegslasten). Die Frondienste (Gemeindefronen), welche zuweilen noch in Dorfgemeinden geleistet werden müssen (Straßenbauten, Fuhren, Arbeiten, Nachtwachen), haben ebenfalls eine andre Bedeutung gewonnen: sie sind Beiträge zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse. Je nachdem die Fronen mit Vieh und Geschirr oder nur mit der Hand [* 5] zu leisten sind, wird zwischen Spann- und Handfronen unterschieden. Vgl. Bauer, besonders S. 464.