Wechselstrenge,
s. Wechselprozeß.
3 Wörter, 35 Zeichen
s. Wechselprozeß.
das schleunige Verfahren, welches für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) geordnet ist. Abweichend von den frühern Normen, kennt die deutsche Zivilprozeßordnung einen besondern Wechselprozeß nicht
mehr; der Wechselprozeß ist vielmehr nach den Bestimmungen der letztern lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.). Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Wechselklage muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß im W. geklagt werde. Die Einlassungsfrist ist im W. eine sehr kurze. Ihr Mindestbetrag ist 24 Stunden, wenn die Klage am Sitz des Gerichts, mindestens drei Tage, wenn sie an einem andern Orte des Gerichtsbezirks, mindestens eine Woche, wenn sie außerhalb des Gerichtsbezirks, aber im Deutschen Reich zugestellt wird.
Die im W. erteilten Erkenntnisse sind sofort und vor eingetretener Rechtskraft vorläufig vollstreckbar. Besonders wichtig ist ferner für den Wechselprozeß die Bestimmung der allgemeinen deutschen Wechselordnung (Art. 82), daß sich der Wechselschuldner der Wechselklage gegenüber nur solcher Einreden bedienen kann, welche aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen (sogen. materielle Wechselstrenge). Dagegen ist das eigentümliche Exekutionsmittel der persönlichen Schuldhaft, des Wechselarrestes (sogen. formelle Wechselstrenge), welches früher gebräuchlich war, beseitigt. Auch in Österreich (Gesetz vom ist der Personalarrest wegen Wechselschuld aufgehoben.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 555 bis 567.