Warenproben
(postalisch). Warenproben oder Mustersendungen dürfen, wenn sie gegen die ermäßigte Taxe zugelassen werden sollen, Gegenstände von Handelswert nicht enthalten, nicht über 250 g schwer sein und in ihren Ausdehnungen 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe, oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten. Die Sendungen müssen frankiert sein, und das Porto beträgt innerhalb Deutschlands (einschließlich Österreich-Ungarn) bis zum Gewicht von 250 g 10 Pf., im Weltpostverein 5 Pf. für je 50 g, mindestens aber 10 Pf. Durch Beschluß des Washingtoner Weltpostkongresses von 1897 ist das Meistgewicht für Warenproben vom 1. Jan. 1899 an von 250 auf 350 g erhöht worden. Die Verpackung und der Verschluß muß so hergestellt sein, daß der Inhalt der Sendung leicht geprüft werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen, in Kästchen, Säckchen erfolgen; Flüssigkeiten, Öle, fette Stoffe, trockne, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, Glasgegenstände, lebende Bienen sowie naturwissenschaftliche Gegenstände (getrocknete Pflanzen, Tierbälge, geolog. Muster) dürfen nur als Warenproben versandt werden, wenn die Verpackung den vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. Die Aufschrift auf den Warenproben muß außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsortes den Vermerk «Proben» («Muster») enthalten; auch können auf denselben der Name oder die Firma des Absenders, die Fabrik- und Handelszeichen, die Nummern, die Preise vermerkt sein. Briefe dürfen den Warenproben nicht beigeschlossen oder angehängt sein.