Walzende
Grundstücke
,
Erb- oder
Walzäcker,
Wandeläcker, im Gegensatze zu den geschlossenen
Höfen solche Liegenschaften,
die regelmäßig der
Teilung im Erbgange unterliegen.
Sie kommen namentlich in Mitteldeutschland in der
Weise vor, daß nur ein
Teil des Besitztums auf den
Anerben übertragen, der «walzende»
Rest unter seinen
Miterben zu gleichen
Teilen aufgeteilt wird.