Wahlrecht
,
im subjektiven
Sinn das
Recht, an den
Wahlen zur
Volks- und Kommunalvertretung und zu ähnlichen
Körperschaften
teilzunehmen, und zwar aktives (Wahlfähigkeit), das
Recht, zu wählen, und passives (Wählbarkeit), das
Recht, gewählt werden
zu können. Im objektiven
Sinn versteht man unter Wahlrecht
die gesetzlichen
Normen, durch welche Wählbarkeit,
Wahlfähigkeit und Wahlverfahren geregelt sind (s.
Wahl).