Wahl
und
Wahlrecht. Die Idee der Wahl
ist, unter mehrern Befähigten den Geeignetsten in die zu besetzende
Stellung
zu berufen.
Schon im
Altertum erfolgte die
Stellen- und Ämterbesetzung vielfach durch Wahl;
das kanonische
Recht hat für gewisse
Ämter das Wahl
system mit Sorgfalt rechtlich ausgebildet.
In den Republiken erfolgt die Ernennung des
Staatsoberhauptes durch Wahl
(s.
Frankreich
[Verfassung], ferner für die Nordamerikanische
Union s. Electoral College; die
evang.
Kirche, besonders der reform. Zweig derselben, besetzt in weitem
Umfange ihre
Ämter durch Wahl
(s.
Synodalverfassung);
durch Wahl
seitens der Domkapitel (s. d.) werden vielfach die Bischofsstühle
besetzt;
auf Wahl
beruht der großartige
Aufbau der sog. Selbstverwaltung in der Neuzeit, insbesondere in
Preußen
[* 2] seit 1872 (s.
Kreisordnung und Provinzialordnung), für die
Städte schon aus früherer Zeit (s.
Städteordnung);
durch
Wahl
erfolgt die
Berufung in die zahlreichen Interessenvertretungen und deren Organe, wie
Handels- und Gewerbekammern (s. d.),
Innungen (s. d.),
Landwirtschaftskammern (s. d.)
u. dgl. Ganz besondere Bedeutung aber haben in unsern
Tagen, unter der Herrschaft
des konstitutionellen Princips, die Wahlen
für die staatlichen
Volksvertretungen, in denen gleichsam die öffentliche Meinung
zu einem in den wichtigsten Staatsangelegenheiten entscheidenden und nebenbei kontrollierenden, anregenden
Organ verfassungsmäßig geordnet erscheint.
Zur
Bildung dieses Organs bedarf es der Wahlen
durch das
Volk, und je mehr unsere
Zeit in dem konstitutionellen Organismus
das wichtigste
Mittel der aktiven Bethätigung der staatsbürgerlichen Persönlichkeit
erkennt, eine um so größere Bedeutung mußten natürlich die
Wahlgesetze erhalten, welche auch, in ihrer
Stetigkeit wie in ihrem Wechsel, die
Dauer und den Wechsel der herrschenden polit.
Richtung reflektieren. Bisweilen ist ihnen
sogar der Charakter von Verfassungsgesetzen beigelegt worden.
Als wichtigste Differenzpunkte der verschiedenen Wahlgesetze dürften erscheinen:
1) ob die Wahl
auf dem allgemeinen
Stimmrecht (frz. suffrage universel) beruht, von dem nur Frauen (s.
Frauenfrage), Bevormundete, Verbrecher ausgeschlossen sind, oder ob die Wahl außer vom Staatsbürgerrecht noch von andern
Gesichtspunkten, so besonders von einem Vermögens- oder Bildungscensus abhängig gemacht ist;
2) ob die Wahl sich direkt auf die Bezeichnung der für die Stelle zu berufenden Person richtet oder ob zuerst Wahlmänner bestellt werden, durch die sodann die wirkliche Wahl zu geschehen hat (direkte oder indirekte Wahlen);
3) ob die Wahl geheim, durch verdeckte Stimmzettel oder öffentlich, sei es mündlich, sei es zu Protokoll erfolgt. Zur bessern Sicherung des Wahlgeheimnisses hat man in Australien [* 3] (Australisches System) und vielen nordamerik. Einzelstaaten vor dem Wahllokal einen kleinen Raum hergerichtet, in dem der einzelne Wähler seinen Stimmzettel in eins der dort befindlichen amtlichen Couverts stecken kann. Als typisch für diese Unterschiede dürfen das Wahlrecht zum Deutschen Reichstag einerseits, zum preuß. Abgeordnetenhause andererseits betrachtet werden.
Zum Deutschen Reichstag wählen können alle selbständigen männlichen Reichsangehörigen, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, wenn sie nicht in Konkurs, unter Vormundschaft oder in der durch strafrechtliches Urteil erkannten bürgerlichen Ehrlosigkeit sich befinden, am Orte ihres Domizils. Behufs genauer Kontrolle werden vor der Wahl amtliche Wahllisten aufgestellt, welche alle Wahlberechtigten ausweisen und das Wahlrecht formell fixieren.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind aus Gründen der militär. Disciplin Militärpersonen des aktiven Dienststandes, doch sind dieselben wählbar. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß jede Stimme gleichen Wert hat, der Abgeordnete durch verdeckte Stimmzettel direkt gewählt wird und mangels einer absoluten Mehrheit, d. i. einer die Hälfte der gültig Abstimmenden übersteigenden Zahl für einen Kandidaten, ein zweiter Wahlgang, engere oder Stichwahl, zwischen den beiden Kandidaten stattfindet, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit in der engern Wahl entscheidet das durch den Wahlkommissar zu ziehende Los. Die Feststellung des Resultats erfolgt durch einen vom Staat bestellten Wahlkommissar, die definitive Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl durch den Reichstag (s. d.) selbst. - Im Gegensatz hierzu besteht das preuß. System aus zwei Wahlakten: der Wahlmännerwahl und der Abgeordnetenwahl. Der oder die Abgeordneten des Wahlkreises werden gewählt durch Wahlmänner in öffentlichem Wahlakt unter Leitung eines staatlichen Wahlkommissars. Die Wahlmänner gehen hervor aus Urwählerwahlen, die nach Maßgabe eines sehr komplizierten Systems vorzunehmen sind. Das Wahlrecht der Urwähler beruht neben den oben für das Wahlrecht zum Reichstag angegebenen Erfordernissen auf einem sehr ¶
mehr
einschneidenden Vermögenscensus. (S. Dreiklassenwahlsystem und Preußen, Verfassung.)
Über den Vorzug der einen oder der andern dieser Wahlarten wird gestritten. Der überwiegende Zug unserer Zeit geht noch nach möglichster Erweiterung der Wahlfähigkeit. Fast alle Kulturstaaten haben in den letzten Jahrzehnten neue Wahlgesetze erlassen oder durchgreifende Revisionen der vorhandenen vorgenommen. Dabei hat neuestens das Problem der sog. Minoritätsvertretung eine große Rolle gespielt (s. Pluralwahlsystem, Proportionalwahlsystem, Listenskrutinium) und zu Versuchen veranlaßt, z. B. in Belgien [* 5] und Österreich. [* 6]