nach dem Sprachgebrauch der
Deutschen Strafprozeßordnung die gemeinschaftliche Bezeichnung für
die gerichtliche
Voruntersuchung und das staatsanwaltschaftliche Ermittelungsverfahren.
sowohl Bezeichnung für eine einzelne strafrechtliche Untersuchung als für das Verfahren überhaupt,
welches zum Zweck der Untersuchung und Bestrafung von verbrecherischen Handlungen stattfindet. Die Einleitung eines Strafverfahrens
(einer strafrechtlichen Untersuchung, eines Straf-, Kriminalprozesses) ist heutzutage der Regel nach Sache der Staatsanwaltschaft.
Nur ausnahmsweise ist es dem Verletzten überlassen, sein durch strafbares Unrecht angeblich verletztes
Recht vor Gericht selbst zu verfolgen, so nach deutschem Strafprozeßrecht bei einfachen Beleidigungen und bei leichten Körperverletzungen
im Weg der Privatklage (s. d.). Die Staatsanwaltschaft, bei leichtern Vergehen und Übertretungen die Amtsanwaltschaft, schreitet
ein auf erstattete Anzeige, welche jedoch nicht nur bei dem Staats- oder Amtsanwalt, sondern auch bei den
Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sowie bei den Amtsgerichten angebracht werden kann.
Bezüglich des Vorverfahrens ist zwischen dem Vorbereitungsverfahren (Ermittelungs-, Skrutinialverfahren) und der Voruntersuchung
(s. d.) zu unterscheiden. In dem erstern ist hauptsächlich die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung
der Polizeibehörden thätig. Sie kann aber auch den Einzelrichter in Anspruch nehmen, welch letzterer bei Gefahr im Verzug
schleunige Untersuchungshandlungen auch von Amts wegen vorzunehmen hat. Das Vorbereitungsverfahren richtet sich zunächst nicht
notwendig gegen eine bestimmte Person; es handelt sich vielmehr bei demselben vor allen Dingen um die Frage,
ob überhaupt ein Verbrechen vorliegt, und im Bejahungsfall demnächst allerdings auch um die Ermittelung des Thäters.
Vermögensbeschlagnahmen (objektives S.). Bei dem letztern besteht die Eigentümlichkeit, daß die Hauptverhandlung auch dann
stattfindet, wenn die Strafverfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Im einzelnen richtet
sich das S. nach den Vorschriften des Strafprozeßrechts (s. Strafprozeß).