Voruntersu
chung,
dasjenige
Verfahren, welches den gemeinen deutschen
Strafprozeß bis zum Urteilsspruch bildete, im
heutigen
Strafprozeß aber nur einen
Abschnitt ausmacht, der überdies
nur für schwerere Straffälle notwendig ist.
Über die
Fälle, wann Voruntersu
chung notwendig, wann zulässig ist, s.
Untersuchungsrichter. Die Voruntersu
chung unterscheidet sich von
dem Ermittelungsverfahren des deutschen und den
Vorerhebungen des österr.
Strafprozesses dadurch, daß in diesem der
Staatsanwalt
selbst oder mit Hilfe der Polizeibehörden und Gerichte, in jener das Gericht die Sache so weit erforscht, um über
Erhebung
der öffentlichen Klage eine
Entscheidung zu treffen. Im Ermittelungsverfahren bleibt der
Staatsanwalt, in der Voruntersu
chung ist das Gericht
die selbständig entscheidende
Stelle, in
Österreich
[* 2] freilich mit der Maßgabe, daß durch den Rücktritt des
Staatsanwalts
von der
Anklage die Voruntersu
chung ihr Ende erreicht.
Das Ermittelungsverfahren ersetzt die förmliche Voruntersu
chung, wo diese weder notwendig noch,
wenn zulässig, beantragt ist, und geht in andern Fällen der Voruntersu
chung aufklärend und vorbereitend voran,
denn diese kann erst eröffnet werden, wenn die
Anschuldigung wegen einer bestimmten That gegen eine bestimmte
Person als
Thäter
oder Teilnehmer gerichtet ist. Der Angeschuldigte muß über die gegen ihn erhobene, ihm bekannt zu machende
Anschuldigung vernommen werden, damit er Zeit und Gelegenheit hat, seine Verteidigung zu führen. Im übrigen soll die
Voruntersu
chung, die im wesentlichen schriftlich und geheim geführt wird, über ihren Zweck, die
Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens
oder
Einstellung des
Verfahrens zu ermöglichen, nicht hinausgehen, der öffentlichen, mündlichen, auf
Unmittelbarkeit beruhenden Hauptverhandlung nicht vorgreifen.
Daher werden Zeugen nur ausnahmsweise in der Voruntersuchung
beeidigt. Andererseits dient die Voruntersuchung auch
zur Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Beweise, deren
Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen steht (z. B.
Augenschein,
Vernehmung lebensgefährlich verletzter Zeugen) oder deren
Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung erforderlich erscheint,
sind in der Voruntersuchung
zu erheben. Während die Vernehmung des Angeschuldigten und in der
Regel auch der Zeugen ohne Anwesenheit des
Staatsanwalts und Verteidigers stattfindet, findet bei Einnahme des
Augenscheins
(nach der Österr. Strafprozeßordnung auch bei Haussuchung und
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Durchsuchung von Papieren, nach der Deutschen bei Vernehmung solcher Zeugen und Sachverständigen, die voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung behindert sein werden) eine Parteien-Öffentlichkeit derart statt, daß die Beteiligten von den Terminen benachrichtigt werden und denselben beiwohnen dürfen.
Über den Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung
entscheidet der Untersuchungsrichter; zur Ablehnung desselben bedarf
es indes eines Beschlusses des Gerichts (Strafkammer oder Ratskammer). Der Beschluß, durch welchen die Voruntersuchung
eröffnet wird,
unterliegt der Regel nach keiner Anfechtung; der Beschluß, durch welchen die Eröffnung der Voruntersuchung
abgelehnt wird, kann nach
der Deutschen Strafprozeßordnung mit sofortiger Beschwerde, nach der Österr. von dem Staatsanwalt und
Privatankläger mit einer binnen drei Tagen bei der Ratskammer (s. d.) anzubringenden, von dem Gerichtshof zweiter
Instanz zu entscheidenden Beschwerde angefochten werden.
Die Führung der Voruntersuchung
liegt in der Regel dem Untersuchungsrichter ob (wegen der Ausnahme s. Untersuchungsrichter), der jedoch
befugt ist, auswärtige Amtsrichter (Bezirksgerichte) um Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen zu ersuchen.
Er hat über alle Untersuchungshandlungen Protokolle aufzunehmen und zu denselben einen Gerichtsschreiber (beeideten Protokollführer)
zuzuziehen. Die Staatsanwaltschaft kann, ohne das Verfahren aufzuhalten, jederzeit Einsicht von den Akten nehmen und ihr geeignet
scheinende Anträge stellen. Nach Schluß der Voruntersuchung
, von welchem der Angeschuldigte in Kenntnis zu setzen ist, werden die Akten
der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge vorgelegt, welche auch auf Ergänzung der Voruntersuchung
gerichtet sein können.
Vgl. §§. 176 fg. der Deutschen, §§. 91 fg. der Österr.
Strafprozeßordnung. Das weitere s. unter Einstellung des Strafverfahrens und Eröffnung des Hauptverfahrens.