Vorsitzender,
Präsident, Direktor, derjenige, welcher die Geschäfte eines Kollegiums, einer Behörde, einer Versammlung und die Verhandlungen leitet; im Fall der Verhinderung wird er durch einen Vicepräsidenten (stellvertretenden Vorsitzender) oder das älteste Mitglied des Kollegiums vertreten. Der Vorsitzender hat die Sitzungen anzuberaumen, die Abstimmung zu veranlassen (bisweilen steht ihm bei Stimmengleichheit eine Decisivstimme [s. d.] zu); er hat ferner die Beschlüsse zu verkündigen und deren Ausführungen zu veranlassen; oft hat er eine durch Gesetz oder Geschäftsordnung beschränkte Disciplinargewalt, mindestens in Form einer Ermahnung, bisweilen auch das Recht der Entziehung des Wortes, der Verhängung des Ordnungsrufs und einer Ordnungsstrafe. Der Vorsitzender eines Kollegialgerichts hat insbesondere bei der mündlichen Verhandlung in Civilsachen und bei der Hauptverhandlung in Strafsachen die Handhabung der Sitzungspolizei (s. d.). Nach österr. und deutschen Gesetzen hat derselbe indes nicht die in der franz. Gesetzgebung ihm persönlich beigelegte Diskretionäre Gewalt (s. d.), sondern ist im Fall des Widerspruchs der Regel nach verpflichtet, den Beschluß des Kollegiums einzuholen. Über Leitung der Beratung und Abstimmung s. Beratung. Der Vorsitzender hat eine besondere Thätigkeit beim Schwurgericht (s. d.) zu entfalten. Er hat weiter die Verhandlung vorzubereiten, in Civilprozessen oft auch nach dem Urteil noch Anordnungen zu treffen (s. Zwangsvollstreckung). Zur Sicherung unparteiischer Rechtspflege werden die Vorsitzender und deren Vertreter gewöhnlich im voraus bestellt (s. Besetzung des Gerichts).