Vorladung
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s. Ladung.
Vorladung
14 Wörter, 98 Zeichen
Vorladung,
s. Ladung.
im allgemeinen die zu einem Schuß erforderliche Pulvermenge nebst dem Geschoß, [* 3] in der Regel nur die erstere, auch die bei Hoch geschossen zum Zersprengen nötige Pulvermenge (Sprengladung); Ladungsquotient, das Gewichtsverhältnis der Pulverladung zum Geschoß bei den Feuerwaffen (s. Flugbahn). - In der Schiffahrt nennt man Ladung die gesamte Güterfracht eines Schiffs;
ein Schiff [* 4] hat volle Ladung, wenn es bis zu seinem größtmöglichen Tiefgang belastet ist (vgl. Ladewasserlinie);
ein Schiffer »liegt in Ladung«, solange er Güter zum Weitertransport annimmt, und hat sodann zu diesem Zweck »in Ladung gelegt«;
die Ladung »löschen« heißt das Schiff entfrachten.
Beim Einbringen der ist dieselbe in gewissen Fällen durch Holzplanken und Reisigbündel (Garnierung) vor einsickerndem Seewasser zu schützen und so unterzubringen (zu verstauen), daß die einzelnen Stücke möglichst ihre Lage nicht verändern können. In Seehäfen und besonders für Hochseedampfer gehört das Laden und Löschen nicht zu den Arbeiten der Bemannung, sondern bildet ein besonderes Gewerbe der Stauleute oder Stauer.
(Vorladung, Citation), die an eine Person gerichtete Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde. Eine Ladung kann schriftlich oder mündlich, unter Androhung von Strafen oder sonstigen Rechtsnachteilen oder ohne solche Androhung erfolgen. Wird der Geladene alsbald zwangsweise der betreffenden Behörde zu- und vorgeführt, so spricht man von einer Realcitation. Die gerichtlichen Ladungen werden in monitorische und arktatorische eingeteilt, je nachdem in der eine Handlung freigestellt oder aufgegeben wird.
Die arktatorischen Ladungen zerfallen in dilatorische und peremtorische, je nachdem der Ungehorsame in der Ladung mit keinem Rechtsnachteil oder mit einem solchen bedroht wird. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten war bei den Römern die Parteiladung ursprünglich die Regel, d. h. die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm vor den Magistrat zur rechtlichen Entscheidung zu folgen. Der gemeine deutsche Zivilprozeß dagegen kannte nur die gerichtliche Ladung, während die neue deutsche Zivilprozeßordnung zu der Parteiladung, entsprechend der Citation und dem Ajournement des französischen Rechts, zurückgekehrt ist.
Sie stellt die Parteiladung als die Regel auf (§ 191 ff.). Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein andrer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen. Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht muß die Ladung, sofern sie nicht einem Rechtsanwalt zugestellt wird, die Aufforderung an die Partei zur Bestellung eines solchen enthalten. Die Ladung geschieht durch Zustellung der Ladungsschrift. Den Termin zur Sitzung, in welcher verhandelt werden soll, bestimmt das Gericht; es ist daher die Ladungsschrift zuvor dem Gerichtsschreiber zu übergeben, der binnen 24 Stunden die Terminsbestimmung zu erwirken hat.
Eine gerichtliche Ladung ergeht nur bei den Aufgeboten, im Konkurs, an Zeugen und Sachverständige und in denjenigen Fällen, in welchen ein Termin durch nicht verkündete Entscheidung von Amts wegen angesetzt oder verlegt worden ist. Die Ladung ergeht durchweg schriftlich; sie ist eine private oder eine öffentliche (Ediktalladung), welch letztere durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Insertion in öffentliche Blätter erfolgt (s. Aufgebot). Nur bei Aufgeboten ist eine Androhung der Ungehorsamsfolge in der Ladung notwendig. Im Strafverfahren können Amtsrichter und Untersuchungsrichter unmittelbar Vorladungen ergehen lassen. Die Ladung erfolgt nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 48) unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. Die Ladung einer dem ¶
aktiven Heer oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen geschieht (ebenso im Zivilprozeß) durch Ersuchen der Militärbehörde. Zur Hauptverhandlung (§ 213 ff.) erfolgt die Ladung durch die Staatsanwaltschaft. Was insbesondere die Ladung des Angeklagten anbetrifft, so geschieht sie, wofern letzterer sich auf freiem Fuß befindet, schriftlich mit der Verwarnung, daß im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.
Ist der Angeklagte verhaftet, so wird seine Vorladung durch Bekanntgabe des Termins zur Hauptverhandlung bewirkt. Handelt es sich um einen Fall, in welchem auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann, so darf jene Androhung an den nicht verhafteten Angeklagten unterbleiben. Es muß aber der Angeklagte in der Ladung ausdrücklich auf die Zulässigkeit des Verfahrens in seiner Abwesenheit aufmerksam gemacht werden. Statthaft ist dies dann, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung bedroht ist.
Auch kann in leichtern Fällen der Angeklagte wegen zu großer Entfernung seines Aufenthaltsorts von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden (Strafprozeßordnung, § 231 f.). Ist der Aufenthalt eines Beschuldigten unbekannt, oder hält er sich im Ausland auf, und ist seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen, so kann auch gegen den Abwesenden eine Hauptverhandlung stattfinden (§ 318 ff.), wenn die That, um die es sich handelt, nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist. In solchen Fällen ist aber eine öffentliche Ladung erforderlich, welche an die Gerichtstafel anzuheften und in das für amtliche Bekanntmachungen des betreffenden Bezirks bestimmte Blatt [* 6] und nach Ermessen des Gerichts auch in ein andres Blatt dreimal einzurücken ist.
Zwischen dem Tag der letzten Bekanntmachung und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Endlich ist eine öffentliche auch Abwesenden gegenüber, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, zulässig (Strafprozeßordnung, § 470 ff.). Zeugen und Sachverständige kann der Angeklagte zur Hauptverhandlung auch unmittelbar selbst laden lassen. In Privatklagesachen steht dies Recht dem Ankläger wie dem Angeklagten zu.