Vorkinder
,
s. Einkindschaft.
Vorkinder
6 Wörter, 58 Zeichen
Vorkinder,
s. Einkindschaft.
(Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der zwischen Ehegatten zum Zweck der vermögensrechtlichen Gleichstellung der von dem einen oder von beiden Ehegatten mit in die Ehe gebrachten (zugebrachten) Kinder mit den leiblichen Kindern des Stiefvaters oder der Stiefmutter abgeschlossene Vertrag. Der Zweck der Einkindschaft ist vornehmlich der, eine Abschichtung der Kinder erster Ehe, welche bei der Wiederverheiratung des Betreffenden an und für sich erfolgen müßte, zu vermeiden.
Hieraus erklärt es sich, daß die Einkindschaft vorzugsweise in denjenigen Territorien vorkommt, wo das System der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft gilt, also namentlich in den Ländern fränkischen Rechts. Aber auch in das preußische Landrecht ist das Institut der Einkindschaft übergegangen, während es dem österreichischen und sächsischen Zivilgesetzbuch fremd ist. Die Einkindschaft ist ein besonderer Vertrag des deutschen Rechts, durch welchen die sogen. Vorkinder ein gleiches Erbrecht wie die Nachkinder erhalten sowie außerdem Ansprüche aus Alimentation und Beihilfe und Aussteuer bei der Verheiratung.
Für den Stiefparens wird dadurch den Vorkindern gegenüber elterliche, nach preußischem Recht sogar väterliche Gewalt begründet. Dagegen liegt es nicht im Wesen der Einkindschaft, daß auch der Stiefparens seinerseits ein Erbrecht gegenüber den Vorkindern erhält, ebensowenig wie dadurch ein wechselseitiges Erbrecht der unierten Kinder begründet wird. Das preußische Landrecht hat jedoch ein solches Erbrecht eingeräumt. Die besondern Vermögensrechte der Vorkinder aus der frühern Ehe werden durch die Einkindschaft aufgehoben; doch werden die Vorkinder regelmäßig durch die Bestellung eines sogen. Vorauses, d. h. einer ihnen vorbehaltenen Quote des erstehelichen Vermögens, entschädigt.
Nach preußischem Recht muß sogar ein solcher Voraus bestellt werden. Das durch die Einkindschaft begründete Erbrecht der Vorkinder ist, wie das der leiblichen Kinder, der Abänderung durch letztwillige Verfügung unterworfen, vorbehaltlich ihres Rechts auf den Pflichtteil. Wird jedoch die Einkindschaft als Erbeinsetzungsvertrag aufgefaßt, so ist eine einseitige Entziehung dieses vertragsmäßigen Erbrechts der Vorkinder durch den Stiefparens unstatthaft, eine Ansicht, welche in das preußische Landrecht übergegangen ist. Der Einkindschaftsvertrag muß gerichtlich abgeschlossen werden und bedarf, wenn die zu unierenden Kinder minderjährig sind, der Zustimmung ihrer Vormünder und der obervormundschaftlichen Genehmigung.