Vorkaufsrecht
(Jus protimiseos), das einer
Person in Ansehung einer
Sache eingeräumte Vorrecht au
Erwerbung derselben. Das Vorkaufsrecht
wird zumeist durch
Vertrag begründet und unterscheidet sich vom sogen.
Näherrecht (s. d.) dadurch,
daß letzteres gegen den neuen Erwerber einer
Sache, nicht gegen den Veräußerer derselben gegeben ist. Nach dem
Entwurf eines
deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 481 ff.) muß der Verpflichtete, falls
er den betreffenden Gegenstand
an einen Dritten verkaufen will, dem Vorkaufsberechtigten von dem
Inhalt des
Kaufvertrags unverzüglich Kenntnis geben. Der
Berechtigte kann dann unter denselben
Bedingungen wie der dritte
Käufer in den
Kaufvertrag eintreten.