Vorfahren
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häufige Bezeichnung der Eltern und Voreltern einer Person, römischrechtlich Ascendenten genannt. Allerdings ist diese Bezeichnung nicht eine gleichmäßig feststehende; so spricht das Preuß. Allg. Landr. Ⅱ, 1, §. 3; Ⅱ, 2, §§ 489 fg. nur von Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie, das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 65,735 fg. redet neben der Bezeichnung Verwandte der aufsteigenden Linie von Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, zweite und dritte Urgroßeltern, das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 2036 fg. von Eltern und Voreltern, das Badische Landrecht von Ahnen (vgl. Satz 151, 283, 402 fg., 731, 746 fg.); die letztere Bezeichnung ist in großen Teilen Deutschlands [* 3] nur für den Adel gebräuchlich und hat alsdann eine andere Bedeutung. Das Deutsche [* 4] Bürgerl. Gesetzb. §§. 1922‒1929 hat das Wort gleichfalls vermieden und spricht von Eltern und Voreltern, entbehrt aber damit einer die Eltern und die weitern Voreltern zusammenfassenden Bezeichnung. Wegen des Erbrechts der s. Gesetzliche Erbfolge, wegen ihres Pflichtteils s. Pflichtteil, wegen ihres Unterhaltsrechts und ihrer Unterhaltspflicht s. d.