Vollziehende
Gewalt (Vollzugsgewalt
, vollstreckende
Gewalt,
Exekutive,
Exekutivgewalt, lat.
Potestas rectoria, franz.
Pouvoir
exécutif), die
Staatsgewalt, insoweit sie nicht
gesetzgebende Gewalt ist, also die ausführende
Gewalt im
Staat. Gewöhnlich
wird aber der
Begriff der vollziehenden
Gewalt enger gefaßt, indem man nur einen Teil der ausführenden
Gewalt
darunter versteht, nämlich die vollstreckende
Gewalt, die
Regierung oder
Verwaltung (s. d.), im
Gegensatz zur
Justiz oder Rechtsprechung.
Die Staatsgewalt selbst ist einheitlich und unteilbar, wenn auch ihr Inhaber, der Monarch, in der konstitutionellen Monarchie, soweit es sich um die Gesetzgebung und um das Budgetrecht handelt, an die Mitwirkung der Volksvertretung gebunden ist. Man kann daher wohl die verschiedenen Funktionen der Staatsgewalt einteilen und unter verschiedenen Bezeichnungen zusammenfassen, die Staatsgewalt selbst aber läßt sich nicht teilen, namentlich nicht zwischen Monarch und Volksvertretung.
Darum ist die
Lehre
[* 3] von der sogen.
Teilung der
Gewalten, welche lange Zeit die herrschende war, eine irrige gewesen.
Sie knüpfte an die Dreiteilung des
Aristoteles
(Trias politica) an, welch letzterer zwischen der gesetzgebenden, der richterlichen
und der vollziehenden
Gewalt unterschied. Diese Dreiteilung behielt auch
Montesquieu bei
(Pouvoir législatif, exécutif und
judiciaire). Seinem
Beispiel folgend, hielten auch die deutschen
Publizisten lange Zeit an dieser
Einteilung fest, welche man
als die Grundlage des
Konstitutionalismus betrachtete.
Die v. G. des Monarchen erschien hiernach als eine demselben von dem Volk ausschließlich überlassene, während das Volk sich bei der Gesetzgebung sein Mitwirkungsrecht vorbehalten habe. Neuere französische Schriftsteller fügten übrigens jenen drei Gewalten noch eine »vermittelnde Gewalt« (Pouvoir modérateur) hinzu, andre eine »Repräsentativgewalt« (Pouvoir représentatif), d. h. das Recht zur Vertretung des Staats nach außen. Überhaupt finden sich bei den neuern Publizisten die verschiedensten Einteilungen.
Bluntschli stellte z. B. der gesetzgebenden
Gewalt des
Staats, welche dem ganzen Staatskörper angehöre, die Einzelgewalten
der verschiedenen
Organe des
Staats gegenüber, als welche er die Regierungsgewalt
, die richterliche
Gewalt, die
Staatskultur, d. h. die
Aufsicht und
Pflege der geistigen Kulturverhältnisse, und die
Staatswirtschaft, d. h. die
Verwaltung
der materiellen
Kräfte und Zustände, bezeichnete. Aber bei all diesen
Einteilungen ist immer daran festzuhalten, daß die
Staatsgewalt selbst einheitlich und unteilbar ist.
In der konstitutionellen
Monarchie ist der
Fürst das
Haupt der
Exekutive, und er ist hier an die Zustimmung
der
Volksvertretung nicht gebunden. Die
Ministerverantwortlichkeit und die
Notwendigkeit der
Gegenzeichnung der monarchischen
Erlasse durch einen verantwortlichen
Minister sichern aber die Verfassungsmäßigkeit dieser vollziehenden
Thätigkeit. Zudem
ist eben diese Thätigkeit, auch was die Vollzugsgewalt
der staatlichen
Organe und Behörden anbetrifft, im modernen
Rechtsstaat
durch
Verfassung und
Gesetz begrenzt.
Endlich aber ist auch der
Volksvertretung durch das Beschwerderecht
und durch das Budgetrecht, durch, die Möglichkeit, im
Schoß des
Parlaments Mißstände der
Verwaltung zur
Sprache
[* 4] zu bringen,
wenn auch kein
Recht der Mitwirkung, so doch ein
Recht der
Kontrolle der
Staatsverwaltung gegeben.