Vollmacht
,
die Erklärung, daß der in der Erklärung bezeichnete Bevollmächtigte befugt sei, Rechtshandlungen im
Namen des Vollmacht
gebers vorzunehmen
(Bürgerl. Gesetzb. §. 166). Gewöhnlich sollen diese Handlungen auch für
Rechnung des
Vollmacht
gebers gehen. Doch kann auch die Vollmacht Handlungen betreffen, welche für
Rechnung des Bevollmächtigten oder eines Dritten
gehen, z. B. das Grundstück, welches einem Vierten aufgelassen, oder die
Hypothek, welche einem Vierten cediert werden soll,
steht noch auf
Namen des Vollmacht
gebers, obwohl dieser diese Gegenstände bereits längst dem Dritten oder dem Bevollmächtigten
veräußerte.
Das der Vollmacht
zu
Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Vollmacht
geber und Bevollmächtigtem ist gewöhnlich das
Mandat, und
der
Auftrag (s. d.) geht immer auf Handlungen, welche für
Rechnung oder auf Gefahr des Auftraggebers vorzunehmen
sind, aber nicht immer auf Vornahme solcher Handlungen im
Namen des Auftraggebers. Aber das Rechtsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem
und Vollmacht
geber kann auch ein anderes, Dienstmiete, Werkvertrag,
Auftrag, Gesellschaftsvertrag, sein. Der Bevollmächtigte
ist
Stellvertreter (s. d.) des Vollmacht
gebers im Verhältnis zu dem Dritten,
dem gegenüber er eine Rechtshandlung im
Namen des Vollmacht
gebers vornimmt. Die Erteilung der Vollmacht
kann
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, gegenüber dem Dritten, dem gegenüber die Erklärung stattfinden
soll
(Bürgerl. Gesetzb. §. 167) und durch öffentliche
Bekanntmachung (§. 171) erfolgen.
Deutsche Altertümer -

* 2
Deutsche.
Das
Preuß.
Landrecht giebt dem Vollmacht
geber bei nur mündlich erteilter Vollmacht aus den in seinem
Namen geschlossenen
Geschäften
Ansprüche, aber verpflichtet wird er nur bei schriftlicher Vollmacht.
Das Deutsche
[* 2]
Bürgerl. Gesetzb. §. 167 verlangt
nicht mehr Schriftlichkeit. Natürlich braucht sich der Dritte mit einem
Vertreter nicht einzulassen, der seine Vollmacht
nicht nachweist,
und er handelt, abgesehen von dem
Anspruch gegen den
Vertreter (s. Falsus procurator), auf seine Gefahr, wenn
er mit einem
Vertreter abschließt, der keine Vollmacht
hatte oder keine so weitgehende Vollmacht (§. 174), wie auch,
wenn die vorgelegte Vollmacht
gefälscht war.
Hatte aber der
Vertreter Vollmacht
, wenn auch nur mündliche, so gilt das von dem so legitimierten
Vertreter im
Namen des Vollmacht
gebers
geschlossene
Geschäft so, als ob es dieser selbst geschlossen hätte (§. 164). Ebenso gutgläubigen
Dritten gegenüber allgemein, wenn der
Vertreter keine Vollmacht
erhalten hatte, sofern der Vertretene davon, daß derselbe für
ihn in derartigen
Geschäften auftrete, Kenntnis erhielt und dies Gebaren, ohne es zu rügen, duldete (§. 166). Gab der Vollmacht
geber
dem Bevollmächtigten mündlich oder schriftlich in die Vollmacht nicht aufgenommene Instruktionen
und handelt der Bevollmächtigte diesen zuwider, ohne daß sie dem Dritten bekannt wurden, so
kann sich der Vollmachtgeber
darauf nicht berufen. Die
Behörde pflegt
Vertreter nur zuzulassen, wenn sie sich durch notarielle oder gerichtliche Vollmacht legitimieren;
nach
Deutscher Civilprozeßordn. §. 76 genügt schriftliche Vollmacht, die auf Verlangen des Gegners
gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muß. Nach Österr. Civilprozeßordnung vom (§. 30) kann das Gericht
auch von
Amts wegen solche
Beglaubigung anordnen, wenn Bedenken gegen die Echtheit der unbeglaubigten Vollmacht entstehen.
Bezüglich des Umfangs der s. Generalvollmacht und Stellvertreter. Der Bevollmächtigte ist zur Substitution befugt, wenn die Vollmacht das ergiebt, oder im Notfall. Sind mehrere bevollmächtigt, so müssen sie nach Preuß. Allg. Landrecht im Zweifel samt und sonders handeln, um den Vollmachtgeber zu verpflichten, dagegen genügt einer, um für ihn Rechte zu erwerben. Nach der Civilprozeßordn. §. 80 sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, gemeinschaftlich oder einzeln die Partei zu vertreten.
Die erteilte Vollmacht erlischt durch Widerruf. Ob auf diesen Widerruf verzichtet werden kann, bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis, welches der Vollmacht zu Grunde liegt (§. 168). Ist die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt oder öffentlich bekannt gemacht, so muß auch der Widerruf in entsprechender Weise bekannt gegeben werden. Sonst kann sich der Vollmachtgeber dem redlichen Dritten gegenüber auf das Erlöschen der Vollmacht nicht berufen. Die Vollmacht erlischt auch, wenn sie nicht auf die Erben des Vollmachtgebers erstreckt ist, durch Tod des Vollmachtgebers und, wenn Vollmachtgeber oder Bevollmächtigter in Konkurs verfällt.
Dem Dritten, welcher ohne Kenntnis dieses Erlöschungsgrundes mit dem Bevollmächtigten abgeschlossen hat, ist das Erlöschen unnachteilig. Handelsvollmacht (s. Handlungsbevollmächtigter), Prokura (s. d.) und Prozeßvollmacht (s. d.) erlöschen durch Tod des Vollmachtgebers nicht, die letztere auch nicht durch Verlust der Prozeßfähigkeit (nach Deutscher und Österr. Civilprozeßordnung). Nach Erlöschen ist die Vollmachtsurkunde zurückzugeben.