Volksvertr
etung,
die Vertretung des
Volks in seiner Gesamtheit durch
Abgeordnete (s. d.) oder auch vom Staatsoberhaupte
berufene
Vertreter, im Gegensatz zu der nach
Ständen gegliederten Landesvertretung (s. Landstände). Die dem franz.
Recht entnommene Bezeichnung gesetzgebender Körper, gesetzgebende Versammlung (frz.
Corps législatif,
Assemblée legislatif) leitet sich aus der von Montesquieu aufgestellten
Theorie von
der
Teilung der Gewalten her (s. Konstitutionelles
System),
da man die Funktion der Volksvertr
etung im
Staate in der Ausübung oder Mitausübung
der gesetzgebenden Gewalt erblickte.
Über Ein- und Zweikammersystem s. Landtag.