Volksvertr
etung
(Volksrepräsentation), die
Stellvertretung des gesamten
Volkes durch hierzu berufene Vertreter (Abgeordnete
,
Deputierte,
Landstände,
Mandatare,
Repräsentanten,
Landtag,
Gesetzgebender Körper), durch welche die Regierten das
Recht der Mitwirkung ausüben, welches ihnen der
Regierung gegenüber in Ansehung wichtiger Regierungshandlungen, namentlich
bezüglich der
Gesetzgebung, zusteht. Die Volksvertr
etung der modernen Repräsentativverfassung
(Repräsentativsystem) in der konstitutionellen
Monarchie unterscheidet sich von dem ständischen
System, welches früher verbreitet war, dadurch, daß nach letzterm nur Vertreter
gewisser
Stände
(»Landstände«),
und zwar meistens nur mit beratender
Stimme, von der
Regierung zugezogen
wurden (landständisches
System), während die Volksvertr
etung im
Sinn und nach den Bestimmungen der neuern Verfassungsurkunden eine Vertretung
des
Volkes in seiner Gesamtheit bezweckt, so daß die Abgeordneten
keineswegs
nur als Vertreter ihres
Standes oder ihres Wahlkreises
erscheinen, auch an
Instruktionen seitens ihrer
Wähler nicht gebunden sind (parlamentarisches, konstitutionelles
System).
Dasselbe gilt von der repräsentativen
Demokratie (s. d.) im
Gegensatz zur unmittelbaren (antiken)
Demokratie, in welch letzterer
das
Volk selbst unmittelbar in der
Volksversammlung die Regierungsgewalt ausübt.
In den größern
Staaten besteht dabei nach
dem Vorgang
Englands die
Einteilung der in zwei repräsentative
Körperschaften
(Zweikammersystem, im
Gegensatz
zum
Einkammersystem der Kleinstaaten), von denen nur die Zweite
Kammer
(Unterhaus, Abgeordnet
enhaus, Volkskammer) lediglich
aus
Wahlen der
Staatsbürger hervorgeht, während die Erste
Kammer
(Oberhaus,
Herrenhaus, Pairskammer) auf
Grund von Ernennungen
seitens der
Krone, auf
Grund ständischer
Wahlen und besonderer
Notabilität oder vermöge erblichen
Rechts
(Standesherren) zusammengesetzt
wird. So bildet die letztere ein konservatives Gegengewicht der Zweiten
Kammer gegenüber, indem zugleich durch das
Zweikammersystem
dem
Bedürfnis einer gründlichen und wiederholten
Erörterung der politischen
Fragen durch zwei verschiedene
Körperschaften,
der Wahrung begründeter ständischer
Interessen Rechnung getragen und das Majoritätsprinzip, welches der
Abstimmung in den
Kammern selbst zu
Grunde liegt, gemildert werden soll.
Die deutsche
Reichsverfassung hat das
Zweikammersystem trotz des
Dualismus von
Bundesrat und
Reichstag nicht angenommen, da die
Mitglieder des
Bundesrats lediglich Vertreter der verbündeten Staatsregierungen sind. Obgleich übrigens das ständische
System aufgegeben, ist doch die Bezeichnung
Stände
(Landstände) für die
Landtage geblieben, deren
Angehörige auch als
Landboten im
Gegensatz zu den
Reichsboten, d. h. den Mitgliedern des
Reichstags, bezeichnet werden. Die Art und
Weise, wie die
Wahlen zur Volksvertr
etung zu erfolgen haben, ist durch besondere Wahlgesetze bestimmt (s.
Wahl). Über die Volksvertr
etungen der einzelnen
Staaten vgl. die betreffenden
Artikel (z. B.
Frankreich,
Preußen
[* 2] etc.) und den
Artikel
»Reichstag«.