und zwar meistens nur mit beratender
Stimme, von der
Regierung zugezogen
wurden (landständisches
System), während die Volksvertretung im
Sinn und nach den Bestimmungen der neuern Verfassungsurkunden eine Vertretung
des
Volkes in seiner Gesamtheit bezweckt, so daß die Abgeordneten keineswegs
nur als Vertreter ihres
Standes oder ihres Wahlkreises
erscheinen, auch an
Instruktionen seitens ihrer
Wähler nicht gebunden sind (parlamentarisches, konstitutionelles
System).
Eine solche besteht jetzt in allen europäischen Staaten mit Ausnahme Rußlands, Montenegros, Monacos
und der Türkei.
[* 3] Allerdings gab der jetzt regierende SultanAbd ul Hamid bald nach seinem Regierungsantritt eine
Verfassung, dieselbe ist aber jetzt thatsächlich wieder aufgehoben, da die Reichsversammlung, bestehend aus einem Senat
(vom Sultan auf Lebenszeit ernannte Mitglieder, deren Zahl die Hälfte der Deputierten nicht überschreiten darf) und einer
Deputiertenkammer (1 Abgeordneter anf je 50,000 männliche Einwohner, welche in geheimer Wahl auf 4 Jahre gewählt werden),
seit 1877 nicht mehr einberufen worden ist. In Amerika
[* 4] haben jetzt alle Staaten, die ja nach Abschaffung
des Kaisertums in Brasilien
[* 5] jetzt sämtlich Republiken sind, Volksvertretungen, in Afrika
[* 6] nur Liberia
[* 7] und die beiden Burenrepubliken.
In Asien
[* 8] hat nur ein einziger Staat, Japan,
[* 9] eine Repräsentativverfassung, indem durch Erlaß vom ein Oberhaus und
Unterhaus geschaffen wurden. In Australien
[* 10] bestehen in sämtlichen englischen KolonienNachbildungen der
englischen Verfassung, nur daß, wie in Amerika, in Ermangelung eines Erbadels das Oberhaus aus Wahlen auf Zeit hervorgeht.
Die Verfassungen, nach welchen die in den vornehmsten konstitutionellen Staaten gewählt wird, und welche
die Rechte derselben abgrenzen, sind nach den letzten stattgefundenen Veränderungen in folgendem kurz dargestellt, ebenso
die Parteiverhältniffe, in welche die Volksvertretungen sich gegenwärtig gliedern.
Volksvertretung (Bulga
* 19 Seite 19.971.
(Belgien.) Nach der Konstitution vom besteht die Nationalversammlung aus dem Senat und der Kammer der Repräsentanten.
Die letztere zählt 138 unmittelbar von den Bürgern gewählte Abgeordnete. Die Wähler müssen mindestens 21 Jahre
alt sein und den durch das Wahlgesetz bestimmten direkten Steuerbetrag (nicht unter 21 Frank) zahlen. Die Abgeordneten werden
auf 4 Jahre gewählt (1 Abgeordneter auf 40,000 Seelen), von denen alle
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2 Jahre die Hälfte ausscheidet. Sie beziehen diäten, monatlich 423 Frank. Wählbar ist jeder 25 Jahre alte Belgier (durch
Geburt oder Naturalisation), der in Belgien seinen Wohnsitz bat und einen Steuerbetrag von mindestens 42 Fr. zahlt. Der Senat wird
nach Maßgabe der Bevölkerung
[* 20] einer jeden Provinz durch dieselben Wahlkollegien wie die Repräsentantenkammer
gewählt und zwar auf 8 Jahre und alle 4 Jahre zur Hälfte erneuert. Erbesteht aus der Hälfte der Mitgliederzahl der Repräsentantenkammer
(66) und erhält keine Diäten.
Ein Senator muß Belgier, 40 Jahre alt sein und mindestens 2116 Fr. direkte Steuern zahlen. In denProvinzen, wo die Zahl der
Bürger, welche diese Steuer zahlen, nicht das Verhältnis von 1 auf 6000 erreicht, wird sie durch die Höchstbesteuerten vervollständigt.
Beide Kammern verhandeln öffentlich, wählen ihr Bureau selbst, beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit, und kein Mitglied
darf für seine Äußerungen zur Rechenschaft gezogen werden. Das Budget wird jährlich fest- ! gesetzt, die
Repräsentantenkammer wählt die Mit-! glieder des Rechnungshofes und hat das Recht der Ministeranklage vor dem Kassationshof.
Die Kammern versammeln sich alljährlich. Die beiden Hauptparteien in der Repräsentantenkammer sind die der Klerikalen und
der liberalen, wozu noch die kleinern der Protestanten und Sozialisten kommen, welche beide mit den Liberalen stimmen. Die
Klerikalen oder Katholiken zählen gegenwärtig 97, die Liberalen 41Stnmnen;die erstern leiten seit mehr als4Jahren die Regierung.
Der Senat besteht aus 50 Katholiken und 19 Liberalen. ^Bulgarien.) Die Nationalversammlung (Narodno Sobranje) geht nach dem Gesetz
vom 17. (29.) De;. 1880, abgeändert 12. (24.) Dez. 1883, aus direkten und allgemeinen Volkswahlen hervor,
und zwar kommt ein Abgeordneter auf je 10,000 Eimv.
Die Legislaturperiode umfaßt 3 Jahre. Wahlfähig ist jeder! Bulgare nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wähl-! bar nach
Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn er im Besitz der Elementarbildung ist. Militärpersonen bei der Fahne und Beamte sind
nicht wahlfähig. Handelt es sich um Gebietsveränderung, Verfassungsänderung, Wahl eines Fürsten, Einsetzung
einer Regentschaft, so ist die GroßeNationalversammlung (Weliko Narodno Sobranje) einzuberufen, welche doppelt soviel Mitglieder
zählt wie die gewöhnliche Volksvertretung. Die gegenwärtige Sobranje wurde im Oktober 1890 gewählt, sie Zählt 295 Mitglieder. Es bestehen
in derselben zwei Parteien, die Anhänger der Regierung und die Opposition.
Die erstern zählen gegenwärtig nicht weniger als 260. Die hervorragendsten Mitglieder der Regierungspartei, die zugleich
die antirussische ist, sind, nachdem der GeneralMutkurow (bis 1891 Kriegsminister) im März 18^)1 gestorben ist, Stambulow,
Stransky, Salobotschew, Tontschew; die Führer der Opposition, der russischen Partei, sind Karcnvelow und Raooslawow. l Dänenlark.^
Nach der Verfassung vom revidiert besteht der Reichstag aus dem Landsthing (Erste
Kannner) und dem Folkething (Zweite Kammer).
Das Landsthing zählt 66 Mitglieder, von denen 12 auf Lebenszeit vom König ernannt, 7 von Kopenhagen,
[* 21] 45 in den Wahlbezirken
der Städte und des Landes, 1 von Bornholm, 1 von den Färöer in mittelbarer Wahl auf 8 Jahre gewählt werden,
so daß nach 4 Jahren immer die Hälfte ausscheidet. Die Wahlen geschehen mit Zensus für das Wahlrecht und Quotientenwahlen,
wonach auch die Minoritäten der Wahlmänner reprä sentiers werden. Die Anzahl
der Mitglieder des Folkethings soll in dein
Verhältnis von 1 auf 16,000 Einw. stehen und ist jetzt,102.
Bei der Wahl derselben (auf 3 Jahre) sind die Ämter nach ihrer Bewohnerzahl in Wahlkreise geteilt, 2 in 4, 10 in 5, 3 in 6,2
in 7, 1 (BornHolm) in 2, die Hauptstadt Kopenhagen in 9, die Färöer bilden einen Wahlkreis. Zur Wahlberechtigung
sind 30, zur Wählbarkeit25 Lebensjahre erforderlich. Die Kammern versammeln sich alljährlich. Sämtliche Mitglieder des
Landsthings und des Folkethings erhalten Diäten (7 Mk. 50 Pf. für den Tag während der Sitzungen nebst Reisegeldern).
Das jährliche Budget ist zuerst dem Folkething vorzulegen. Jedes Thing hat das Recht derInitiative. Kein
Gesetzesentwurf ist als angenommen zu betrachten, ehe er nicht dreimal vom Thing verhandelt worden ist. Die Mitglieder sind
unverantwortlich und unantastbar, es fei denn, daß das Thing selbst eine Verantwortung bewilligt. Der Zusammentritt des Reichstags
erfolgt alljährlich 1. Okt. am Sitz der Regierung, doch darf der König diesen Termin in besondern Fällen
um 2 Monate hinausschieben und auch einen andern Ort dafür bestimmen.
Das Folkething kann die Minister vor dem Reichsgericht anklagen und kann dem König das Anklagerecht auch gegen andre gestatten.
Für irgend welche Vergehen (ausgenommen bei Ergreifung auf frischer That) kann kein Mitglied ohne Einwilligung seines
Things zur Verantwortung außerhalb desselben gezogen wer^ den. Zu dem Reichsgericht stellt das Landsthing eine Anzahl von ihm
selbst gewählter Mitglieder. Zwischen beiden Häusern besteht ein fortwährender Kampf; das gegenwärtige Ministerium unter
Estrup behauptet, daß dem Folkething nicht, wie in England, das Recht über Finanzangelegenheiten zu bestimmen zusteht, sondern
daß der König mit dem Landsthing das Folkething überstimmen können.
Gegenwärtig sitzen zwei solche Konnnissare im Bundesrat. Der Bundesrat hat keineswegs den Charakter eines Oberhauses oder einer
Ersten Kammer, wie in andern konstitutionellen Staaten. Er ist nicht nur ein gesetzgebender Körper, sondern
auch ein Regierungskollegium und eine verwaltende und ausführende Stelle. Die Mitglieder haben in Gemäßheit der Instruktionen
zu stimmen, welche ihnen ihre Regierungen, deren Mandatare sie sind, erteilten, und über die zur Ausführung der
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Neichsgcsetze erforderlichen Verwaltungsvorschriften' zu beschließen. Die Vorlagen sür den Reichstag werden nach den Beschlüssen
des Bundesrates an den Reichstag gebracht und in demselben durch Mitglieder des Bundesrates oder durch besondere, von letzterm
ernannte Kommissare vertreten. Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit im Reichstag zu erscheinen und dort die Ansichten
ihrer Regierungen zu vertreten. Den Vorsitz im Bundesrat hat der Reichskanzler.
Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern, vom deutschen Volk durch allgemeine und direkte Abstimmung auf 5 Jahre gewählten
Abgeordneten, welche keine Diäten erhalten. Zur Wahlberechtigung wie zur Wählbarkeit sind 25 Lebensjahre erforderlich. Die
Beamten des Reichstags für die Legislaturperiode 1890 95 sind 1 Präsident, 2 Vizepräsidenten, 8 Schriftführer, 2 Quä'storen
und 1 Direktor. Weiteres s. Bd. 4, S. 837. Der deutsche Reichstag steht gegenwärtig in seiner achten Legislaturperiode.
Seit den ersten Wahlen 1871 haben sowohl hinsichtlich der Teilnahme der Bevölkerung an den Wahlen als hinsichtlich der Zahl
und Stärkeverhältnisse der Parteien sich ganz außerordentliche Veränderungen vollzogen. Während 1871 die
bei den entscheidenden Wahlen abgegebene Stimmenzahl 4,154,200 betrug, erreichte'dieselbe 1890: 7,337,900, ein schlagender
Beweis für die wachsende Teilnahme am politischen Leben, wenngleich dabei auch in Betracht zu ziehen ist, daß die Bevölkerung
Zwischen 1871 und 1890 von 41 auf 46.8 Mill. und die Zahl der Wahlberechtigten von 7,975,800 auf 10,145,900
stieg.
Bei dem ersten Zusammentreten des Reichstags 1871 gab es 12 Parteien, uud diese Zahl besteht auch noch heute, nachdem jedoch
eine Partei im Laufe der Zeit sich mit zwei ihr nahestehenden Gruppen verschmolzen, eine andre, die der liberalen Reichspartei,
verschwunden, eine dritte, die der Antisemiten, seit 1887 neu entstanden ist. Zusammenstellung des Reichstags in den Legislaturperioden
1871-90: 1871 1381 1590 1890 Teutschkonservative 57 50 70 Deutsche Reichspartei
[* 31] (Freikonscrv.) I 37 28 19 liberale
Reichsftartci L berale Vereinigung j Deutsch- j ^^ 4 ! Fortschrittspartei )) freisinnige. 46 0
! Zentrum 61 100 105 Polen 13 18 16 Sozialdemolratcn 2 12 35 Volkspartei 1 9 9 Weifen 9 10 11 Elsässer
15 15 10 Dänen 1 2 1 Antisemiten - - 5 Nnbestimmt .. .. - - 8 Auffallend ist das
mächtige Anwachsen des Zentrums, ebenso das der Fortschrittspartei, verhältnismäßig noch bedeutender ist aber die Zunahme
der Zahl der Sozialdemokraten, wogegen die einst so starke Partei der Nationalliberalen auf ein Drittel, die der Elsässer
auf zwei Drittel ihrer ehemaligen Stärke
[* 32] gesunken sind und auch die konservativen Parteien nicht unerheblich
eingebüßt haben.
Daß dies nicht der Fall ist, darf man freilich im Hinblick auf die gewaltig angeschwollene Stimmenzahl der Eozialdemokraten
nicht beklagen. Neben den Sozialdemokraten ist besonders das Anwachsen der Deutschfreisinnigen und des Zentrums auffallend,
während die stimmen der Elsässer auf sehr erheblich weniger als die Hälfte heruntergegangen sind. Bemerkenswert ist das
Anwachsen der süddeutschen demokratischen Partei, welche bei den Wahlen von 1887 keinen einzigen Kandidaten durchbrachte, seit 1890 aber
durch 10 Abgeordnete vertreten ist, und deren Stimmenzahl seit 1870 um das Achtfache anwuchs.
^Frankreichs Nach der Verfassung vom wiederholt ergänzt, zuletzt wird die Nationalversammlung von zwei
Kammern gebildet, welche sich jährlich versammeln, dem Senat und der Deputiertenkammer. Der Senat besteht aus 300 Mitgliedern,
von denen 247 durch besondere Wahlkommissionen der Departements und Kolonien auf 9 Jahre gewählt find
und alle 3 Jahre zu ewem Drittel erneuert werden. Die übrigen53sind lebenslängliche Senatoren, der Rest der75 ursprünglich
von der Nationalversainmlung und dem Senat auf Lebenszeit gewählten Senatoren, welche unabsetzbar sind, aber seit 1884 nach
ihrem Aussterben ebenso wie die übrigen ergänzt werden.
Bei Beginn der ersten Session werden die gewählten Senatoren in drei an Zahl gleich starke »Serien geteilt und hierauf durch
das Los die Serien bestimmt, welche nach Ablauf
[* 33] des ersten und zweiten Trienniums zu erneuern sind. Die Deputiertenkammer besteht
aus 584 Mitgliedern (je 1 für 70,000 Einw.), worunter 6 aus Algerien,
[* 34] 10 aus den Kolonien, welche departementsweise
seit 1885im Negedes Listenskrutiniums durch direkte allgemeine Wahlen auf 4 Jahre gewählt werden. Nach dem Gesetz vom sind
zur Wahlberechtigung 21, zur Wählbarkeit 25 Lebensjahre erforderlich. AktiveMilitärs sind weder wahlberechtigt noch wählbar,
ebenso sind die meisten Staatsbeamten nicht wählbar. Der Senat teilt mit der Deputiertenkammer die Initiative bei der Abfassung
der Gesetze, doch müssen die Finanzgesetze zuerst der Deputiertenkammer vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Der Senat tritt
als Gerichtshof zusammen, um den
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die Vertretung des Volks in seiner Gesamtheit durch Abgeordnete (s. d.) oder auch vom Staatsoberhaupte
berufene Vertreter, im Gegensatz zu der nach Ständen gegliederten Landesvertretung (s. Landstände). Die dem franz.
Recht entnommene Bezeichnung gesetzgebender Körper, gesetzgebende Versammlung (frz.
Corps législatif, Assemblée legislatif) leitet sich aus der von Montesquieu aufgestellten Theorie von
der Teilung der Gewalten her (s. Konstitutionelles System), da man die Funktion der Volksvertretung im Staate in der Ausübung oder Mitausübung
der gesetzgebenden Gewalt erblickte. Über Ein- und Zweikammersystem s. Landtag.