Volksversa
mmlung,
s. Vereinswesen.
Volksversammlung
14 Wörter, 128 Zeichen
Volksversammlung,
s. Vereinswesen.
Das Recht der Staatsbürger, zu gemeinsamen Zwecken sich zu vereinigen und gemeinsame Ziele gemeinsam anzustreben (Vereinsrecht, Recht der Assoziation), und ebenso das Recht der freien Versammlung (Versammlungsrecht) gehören zu denjenigen Rechten, welche unmittelbar aus der persönlichen Freiheit abzuleiten sind. Gleichwohl ging das Streben der Gesetzgebung in den einzelnen deutschen Staaten bis zum Jahr 1848 dahin, Vereine mit politischer Tendenz zu verbieten und die Abhaltung von Volksversammlungen schlechthin von der Genehmigung der Behörden abhängig zu machen.
Nach dem Vorgang Frankreichs machte sich aber seit 1848 eine entgegengesetzte Strömung geltend; die deutschen Grundrechte (s. d.) statuierten das freie Vereins- und Versammlungsrecht (Vereins- und Versammlungsfreiheit), und obgleich ein Bundesbeschluß von die Ausübung dieses Rechts thatsächlich von dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen abhängig zu machen suchte, war und blieb dasselbe doch in den seit 1848 zu stande gekommenen Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannt.
Gleichzeitig ist allerdings in den letztern ausgesprochen, daß dieses Recht in seiner Ausübung der Regelung durch besondere Gesetze (Vereins- und Versammlungsrecht im objektiven Sinn) bedürfe, und so ist denn auch z. B. das Vereins- und Versammlungsrecht in Preußen [* 3] durch Gesetz vom in Bayern [* 4] durch Gesetz vom in Sachsen [* 5] durch Gesetz vom in Württemberg [* 6] durch Gesetz vom in Baden [* 7] durch Gesetz vom und in Hessen [* 8] durch Verordnung vom normiert worden.
Hiernach gelten im wesentlichen folgende Grundsätze: Das Vereinswesen steht unter obrigkeitlicher Kontrolle (Vereinspolizei). Politische Vereine müssen Statuten und Vorsteher haben, welche, ebenso wie die Mitglieder, der Behörde anzuzeigen sind. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Dasselbe gilt in Preußen bei politischen Vereinen auch von den Frauen. Ferner soll nach dem preußischen Vereinsgesetz ein politischer Verein nur als örtlicher Verein geduldet werden, und ebendarum darf er nicht mit andern politischen Vereinen in Verbindung treten.
Sitzungen und Vereinsversammlungen müssen der Obrigkeit angezeigt werden; die Polizei darf zu jeder Versammlung Beamte oder andre Bevollmächtigte abordnen. Bei ausgesprochener Auflösung durch die Polizeiorgane haben alle Anwesenden sich sogleich zu entfernen. Öffentliche Volksversammlungen müssen 24 Stunden vor ihrem Beginn der Behörde angemeldet werden, und diese ist so berechtigt als verpflichtet, die Versammlung zu verbieten, wenn Gefahr für das öffentliche Wohl oder die öffentliche Sicherheit obwaltet. Zu Versammlungen unter freiem Himmel [* 9] und zu öffentlichen Aufzügen ist polizeiliche Erlaubnis erforderlich.
Sollen Vereine aus bloßen Gesellschaften zu juristischen Personen (Korporationen) werden, so ist zur Erlangung der korporativen Rechte ein besonderer Regierungsakt erforderlich. Der Art. 4 der deutschen Reichsverfassung zieht das in den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung; gleichwohl fehlt es noch an einem Reichsvereinsgesetz. Das Reichswahlgesetz gestattet aber die Bildung von Vereinen zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten, doch ist nach dem Reichsmilitärgesetz den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen untersagt.
Für die nichtpolitischen Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften ist eine Regelung des Vereinswesens im Weg der Reichsgesetzgebung erfolgt. Ferner ist nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 152 f.) für alle gewerblichen Arbeiter das Verbot der Vereinigung zur Erlangung günstigerer Lohnbedingungen aufgehoben (s. Koalition); doch darf der Beitritt nicht durch Zwang oder Drohung herbeigeführt werden. Vereine, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollen, oder in welchen gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, sind nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 128) verboten.
Dasselbe gilt von Vereinen zu unerlaubten Zwecken (§ 129). Besondere Beschränkungen der Vereins- und Versammlungsfreiheit sind durch das Sozialistengesetz herbeigeführt (s. Sozialdemokratie). Nach dem österreichischen Vereinsgesetz vom ist von jeder Vereinsversammlung wenigstens 24 Stunden vorher der Behörde durch den Vorstand Anzeige zu erstatten. Soll die Versammlung öffentlich sein, so ist auch hiervon Anzeige zu machen. Ausländer, Frauenspersonen und Minderjährige können nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein.
Auch ist es nach dem österreichischen Vereinsgesetz politischen Vereinen nicht gestattet, Zweigvereine zu gründen und Vereinsabzeichen zu tragen. International wird ein Verein genannt, wenn seine Mitglieder verschiedenen Ländern und Staaten angehören, wie z. B. der Internationale Schriftstellerverein. Doch versteht man unter internationalen Vereinen auch Vereinigungen (Konventionen) der Staaten selbst, wie z. B. den Weltpostverein.
Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868-81, 3 Bde.);
Freund, Österreichisches Vereins- und Versammlungsgesetz (Wien [* 10] 1885);
Mascher, Versammlungs- und Vereinsrecht Deutschlands [* 11] (Berl. 1888).