Volksrechte
,
die vom
Volk ausgehenden oder doch unter Beteiligung des
Volks zu stande gekommenen Aufzeichnungen der
recht
lichen Gewohnheiten;
sie beschränken sich auf jene Recht
ssätze, zu deren Fixierung eine besondere Veranlassung vorlag.
Ihr
Inhalt ist größtenteils strafrecht
licher und prozeßrechtlicher Natur;
einen Hauptbestandteil bilden die Bußbestimmungen.