Volksbewaf
fnung,
die allgemeine Verpflichtung des
Volkes zum Waffendienst, am reinsten verwirklicht in den Urzuständen
eines
Volkes, wo jeder Waffenfähige für die gemeinsamen Angelegenheiten auch kämpfend eintreten muß.
In mehr geordneten staatlichen Verhältnissen regelt eine Wehrverfassung die Heranziehung der einzelnen zum Waffendienst.
Schon bei den alten Griechen und
Römern findet sich eine eigentliche Volksbewaf
fnung nicht mehr, noch weiter davon entfernen sich der
Heerbann
Karls d. Gr. und das
Lehnswesen des
Mittelalters; ganz beseitigt aber ward die Volksbewaf
fnung durch das Söldnerwesen
und die geworbenen
Heere.
Eine dem neuern Staatsleben entsprechende Volksbewaf
fnung kam auf, als die
Staaten neben ihren für den Feldkrieg bestimmten
Heeren
Milizen
errichteten, die für den Notfall jedoch auch in äußern
Kriegen verwendet wurden. Die
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Nordamerika
[* 3] organisierten zuerst eine allgemeine Volksbewaf
fnung, indem durch die
Verfassung von 1787 die
Milizen als allgemeine
Wehranstalt der Leitung des
Kongresses unterstellt wurden. Dann folgte
Frankreich mit seiner
Nationalgarde 1789 und seinem
Aufgebot
in
Masse 1793.
Preußen
[* 4] stellte durch
Organisation der
Landwehr und des
Landsturms die eigentliche Volksbewaf
fnung noch am vollkommensten wieder
her. Die vorübergehend aufgetauchten
Nationalgarden,
Bürgergarden und
Bürgerwehren waren eine militärisch
wertlose Einrichtung.