Veto
Formel, durch welche im alten
Rom
[* 2] ein
Volkstribun durch einseitigen
Widerspruch einen Senatsbeschluß
für ungültig erklären konnte; daher Bezeichnung für die Befugnis, durch
Widerspruch einen Beschluß
zu entkräften und die Ausführung desselben zu hindern. Ist damit das Ergebnis eines Beschlusses gänzlich beseitigt, so
ist das Veto
ein unbedingtes oder absolutes; kann aber durch Einlegung des Veto ein Beschluß in seinen
Folgen nur aufgeschoben,
bei gleichmäßiger Wiederholung aber später nicht nochmals abgelehnt werden, so ist es ein bedingtes
oder suspensives Veto.
Im ehemaligen
Königreich
Polen ward das zuerst 1652 gegebene
Beispiel durch
Gesetz als förmliches
Recht
festgestellt, daß auf dem
Reichstag ein einzelner
Landbote durch seinen
Widerspruch
(»Nie poz walam«,
»Ich erlaube es nicht«)
die von den übrigen Mitgliedern genehmigten Beschlüsse ungültig machen konnte. Im frühern
Deutschen
Reich hatte der
Kaiser den Beschlüssen des
Reichstags gegenüber ein absolutes Veto
, während nach der gegenwärtigen
Reichsverfassung
die
Gesetze durch den übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß des
Bundesrats und des
Reichstags zu stande kommen, ohne daß dem
Kaiser als solchem auch nur ein suspensives Veto
zustände, wie dies im
Interesse der Machtstellung des
Kaisers
von manchen Seiten gewünscht worden ist. Auch dem
Präsidenten der nordamerikanischen
Union steht nämlich ein suspensives
Veto
zu, und ein solches sollte auch nach der
Reichsverfassung von 1849 dem deutschen
Kaiser eingeräumt werden. In
England steht
der
Krone verfassungsmäßig, wenn auch nur äußerst selten geübt, das
Recht des absoluten Veto
zu, für
welches die höfliche
Formel: »Le
[* 3] roi s'avisera« gebräuchlich ist.