Verzug
(lat.
Mora), die schuldhafte
Verzögerung einer
Handlung, namentlich die Säumigkeit in der Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung. Der Verzug
ist entweder ein Zahlungsverzug
(Mora in solvendo), wenn der
Schuldner rechtswidrig die Leistung verzögert,
oder ein Empfangsverzug
(Mora in accipiendo), wenn der
Gläubiger die
Annahme der dargebotenen Leistung
hinauszieht. Bei dem Zahlungsverzug
trägt der säumige
Schuldner die
Gefahr des
Zufalls, er ist zum
Schadenersatz verpflichtet
und muß Verzug
szinsen zahlen. Diese
Zinsen sind vom Zahlungstermin oder Verfalltag an und bei keiner festgestellten Aufkündigungsfrist
von erhobener
Klage an zu bezahlen; von dem
Kaufgeld von
Übergabe der
Sache an, außer bei einem festgesetzten
Zahlungstermin und beim
Kauf auf
Kredit. Als Verzug
szinsen sind landesübliche
Zinsen und zwar in der
Regel 4 Proz., bei
Handelsgeschäften
aber nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 287) 6 Proz. zu berechnen.
Bei fruchttragenden
Sachen muß der im V. befindliche
Schuldner auch für die
Früchte aufkommen, welche
er inzwischen gezogen hat oder doch hätte ziehen können. Der Annahmeverzug
hat die
Wirkung, daß der
Gläubiger gleichfalls
für
Schaden und
Zufall einstehen und alle
Kosten ersetzen muß, welche dem
Schuldner erwachsen. Auch kann letzterer die geschuldete
Summe gerichtlich hinterlegen (deponieren). Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 343 ff.) gelten
für den Verzug
bei dem
Kaufvertrag folgende
Regeln.
Sowohl der
Käufer als der Verkäufer können sich im Empfangsverzug
befinden. Ist der Verkäufer mit der Empfangnahme des
Kaufpreises im V., so kann der
Käufer das
Kaufgeld bei
Gericht hinterlegen. Befindet sich der
Käufer im V., indem er die Empfangnahme
der
Ware verzögert oder ablehnt, so hat der Verkäufer die
Wahl, ob er gegen den
Käufer auf
Annahme und
Schadenersatz klagen, oder ob er die
Ware in einem
Lagerhaus oder bei einem Dritten auf
Kosten und
Gefahr des säumigen Käufers
hinterlegen, oder ob er zum Selbsthilfsverkauf schreiten
will (s.
Verkaufsselbsthilfe). Bei dem Leistungs-
(Zahlungs-) Verzug
des Käufers kann der Verkäufer auf
Kaufgeld,
Zinsen und
Schadenersatz klagen. Bei dem Leistungsverzug
des Verkäufers
aber kann der
Käufer auf Lieferung der
Ware und
Schadenersatz klagen, er kann aber auch statt der Erfüllung
Schadenersatz verlangen,
oder er kann von dem
Vertrag ganz und gar zurücktreten.
Vgl. v. Schey, Begriff und Wesen der Mora creditoris (Wien [* 2] 1884).